Kein Auskunftsanspruch des Mieters gegen Vermieter
Unter dem 08.08.2014 hat das Amtsgericht München (Az.: 463 C 10947/14; veröffentlicht am 20.02.2015) eine interessante Entscheidung zugunsten der Vermietergemeinschaft getroffen. Das Urteil ist zwischenzeitlich auch rechtskräftig.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wohnte der klagende Mieter bereits seit einiger Zeit in der Mietsache der beklagten Vermieterin. Nach zahlreichen Anzeigen von Mitmietern in dem Wohnhaus wurde der Mieter aufgefordert, die mitgeteilten Hausfriedenstörungen (aggressives Verhalten, Drohungen, Beleidigungen und falsche Anschuldigungen) gegenüber den weiteren Mitmietern und Nachbarn zu unterlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Abmahnung mit nachfolgender Kündigung angedroht, sofern weitere Verstöße dokumentiert bzw. gemeldet würden. Der Mieter verlangte daraufhin die Namen und detaillierten Vorwürfe der Mitmieter von der Vermieterin auskunftsweise heraus. Seiner Auffassung bestünde aus dem Mietvertrag eine nebenvertragliche Pflicht der Vermieterin zur Auskunft. Dies verweigerte eine Auskunft mit der Begründung auf die Vertraulichkeit der Anzeigen, da die Mitmieter nachweislich Angst vor Gewalt und Repressalien des störenden Mieters hatten.
Entscheidung
Das erkennende Amtsgericht verneinte einen solchen Auskunftsanspruch des Mieters und wies dessen Klage ab. Ein solcher Anspruch aus Mietverhältnis bestehe nicht, da der Vermieterin die Auskunft nicht zuzumuten ist. Begründet wurde die Entscheidung im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung mit der Fürsorgepflicht der Vermieterin für die weiteren Mitmieter, die explizit eine Verschärfung der gesamten Situation im Wohnhaus (Stichwort Hausfrieden) verhindern soll. Zudem verwies das Gericht den Kläger auf einen etwaigen Räumungsrechtsstreit nach Kündigung, in dem die Anschuldigungen des Vermieters dann substantiiert vorgetragen und mit Zeugenbeweis belegt werden müssten.
Praxistipp
Treten zwischen den Mietparteien Spannungen auf und wird der Hausfrieden nachhaltig und nicht mehr tolerierbar gestört, sollten grundsätzlich und wie gehabt die Abmahnung und eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB als Werkzeuge der Vermietung genutzt werden. Im Vorfeld dieser Maßnahmen wollte jedoch stets sorgfältig abgewogen werden, ob der Hausfrieden und damit das störungsfreie Zusammenwohnen der Mieterschaft noch gekittet werden kann, indem der Störer noch ohne Nennung von Namen der Anzeigenden detailliert auf seine Pflichtverletzungen (Tag, Uhrzeit, Art der Störung) hingewiesen werden kann. Andernfalls kann sehr wahrscheinlich die Eskalation drohen. Ein solches Auskunftsverlangen kann vermieterseits daher zurückgewiesen werden mit der Begründung der Wahrung des Hausfriedens.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
Aktuelle Informationen Nr. 9/2015
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