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Kein Schaden- oder Aufwendungsersatz ohne vorherige Mangelbeseitigungsfrist

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Beschluss vom 03.02.2021 (Az. 16 U 90/20) wichtige Grundsätze zur Mängelbeseitigung im Bauvertragsrecht bekräftigt. Der Beschluss bestätigt die Relevanz einer ausreichenden Fristsetzung für die spätere Durchsetzung von Mängelrechten.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin die Auftraggeberin von Sanierungsarbeiten an der Terrassenanlage an einem Schloss, den beklagten Bauunternehmer wegen Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsmehrkosten in Anspruch. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung war unterblieben. Zur Begründung für die unterlassene Fristsetzung berief sich die Auftraggeberin auf eine Verzögerung des Bauvorhabens, die fehlende Qualifikation des Bauunternehmers und das Bestreiten der Mängel durch den Bauunternehmer.

 

Entscheidungsgründe

Das OLG Köln stellte fest, dass dem Auftraggeber trotz vorhandener Mängel grundsätzlich kein Schadensersatz- bzw. kein Selbstvornahmeanspruch zusteht, wenn er dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und die Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich war.

Eine Fristsetzung kann in Ausnahmefällen aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung seitens des Auftragnehmers, eines begründeten Vertrauensverlusts des Auftraggebers in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Auftragnehmers oder sonstiger besonderer Umstände entbehrlich sein.

Alle Entbehrlichkeitsgründe haben gemein, dass unter Abwägung der beidseitigen Interessen und aller sonstigen Umstände des Einzelfalls dem Bauherrn eine weitere Fristsetzung nicht zugemutet werden kann und daher die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz- bzw. Selbstvornahmeanspruchs berechtigt ist.

Das Gericht ging davon aus, dass eine nur geringfügige Verzögerung des Bauvorhabens keinen Vertrauensverlust begründen könne. Zudem ging das Gericht davon aus, dass der Klägerin aufgrund eines langen Zeitablaufs bis zur Beauftragung eines Dritten mit der Mangelbeseitigung eine vorherige Fristsetzung zumutbar gewesen wäre. Die Annahme einer Erfüllungsverweigerung setzt voraus, dass der Bauunternehmer über den Umfang und Inhalt der Nachbesserung informiert wird. Dies war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geschehen. Darüber hinaus seien die Mängel auch nicht so schwerwiegend gewesen, dass das Werk nicht nachbesserungsfähig gewesen wäre. Letztlich könne die fehlende Qualifikation des Bauunternehmers dadurch behoben werden, dass er sich zur Nachbesserung fremder Hilfe bedient.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

 

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