Keine Widerspruchsmöglichkeit des Mieters gegen eine ordentliche Kündigung – wenn Recht zur außerordentlichen Kündigung gegeben war
Eine Schonfristzahlung führt nicht zum Wiederaufleben des Widerspruchsrechts des Mieters bei einer fristlos, hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigung.
Sachverhalt
Zwischen den Parteien bestand seit 2004 ein Mietverhältnis. Die Miete betrug zuletzt einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen 563,92 €. Im Laufe der Zeit ist ein Mietrückstand von 1.629,16 € aufgelaufen. Die Klägerin sah sich deshalb veranlasst das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.02.2016 fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen.
Die gesamten Mietrückstände wurden innerhalb der Schonfrist vom Jobcenter beglichen. Dennoch wollte die Klägerin weiterhin an der hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung festhalten. Die Beklagte kam allerdings dem Räumungsbegehren der Klägerin nicht nach, mit der Begründung, dass die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte (wegen langer Wohndauer und damit einhergehende Verwurzelung, fehlender Ersatzwohnraum) darstellen würde. Die Klägerin hielt allerdings an dem Begehren fest und erhob Räumungsklage.
Das Amtsgericht und auch Landgericht sind dem Räumungsbegehren nicht nachgekommen. Begründet wurde dies, dass sich das Mietverhältnis wegen einer nicht zu rechtfertigenden Härte auf unbestimmte Zeit verlängere. Die Widerspruchsmöglichkeit des Mieters wäre durch die Schonfristzahlung wieder möglich.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Rechtliche Würdigung
Die Revision hat Erfolgt. Der Bundesgerichtshof ist dem Begehren der Klägerin gefolgt und hat geurteilt, dass dem Mieter gegen eine ordentliche Kündigung im Falle einer nicht zu rechtfertigenden Härte das grundsätzlich zustehende Widerspruchsrecht ausgeschlossen ist, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung bestand zweifelsfrei ein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Die vollständige Begleichung der Mietrückstände führt nicht dazu, dass der Grund von vornherein nicht bestand, sondern beseitigt lediglich rückwirkend die Gestaltungswirkung der außerordentlichen Kündigung.
(Urteil des BGH vom 01.07.2020 – Az. VIII ZR 323/18)
Michelle Freitag
Rechtsanwältin