Kleinreparaturklauseln in der Gewerbemiete
Nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt ist eine Kleinreparaturklausel in einem gewerblichen Pachtvertrag auch ohne Vereinbarung einer Wertobergrenze für die Kosten einer einzelnen Reparatur wirksam, Urteil vom 27.07.2017, Az. 6 S 373/16.
Im streitgegenständlichen Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, die Kosten für Kleinreparaturen an Installationen für Elektrik, Wasser und Gas, der Heizungsanlage, den Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, jedoch in einem Jahr nicht mehr als eine Monatspacht ohne Betriebskostenvorauszahlungen. Die monatliche Pacht belief sich auf 1.500,00 €. Die Kosten mehrerer Reparaturen an der Heizungsanlage im Jahre 2015 erreichten den Gesamtbetrag von 721,00 €, welchen die Verpächterin ersetzt verlangte. Die Pächterin verwies auf die Unwirksamkeit der Kleinreparaturklausel im Vertrag, weil dieser für die einzelne Reparatur innerhalb des Jahres keine Kostenobergrenze enthielte.
Das Landgericht Darmstadt hielt eine solche Obergrenze lediglich in Wohnraummietverträgen für erforderlich, nicht jedoch in gewerblichen Miet- oder Pachtverträgen. Insoweit genüge die Belastungsgrenze für die Gesamtkosten pro Jahr.
Das Landgericht Darmstadt hat jedoch zur Klärung dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen. In der Gewerbemietsrechtsprechung ist vielfach anerkannt, dass Reparaturklauseln auch ohne jegliche Begrenzung der Höhe nach wirksam seien können. Man darf demnach auf die angekündigte Entscheidung des BGH gespannt sein.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 16/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz