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Konkurrenzschutz in der Gewerberaummiete

Das OLG Koblenz hat im Urteil vom 25.04.2018 zu Az. 5 U 1161/17 zum Anspruch auf Konkurrenzschutz des Mieters einer gewerblichen Immobilie zum Zweck des Betriebs einer Eisdiele Stellung genommen.

Nachdem im Gewerbemietvertrag zugunsten des Mieters eine Konkurrenzschutzklausel vereinbart war, wonach im Objekt kein weiterer Eisdielenbetrieb stattfinden werde, vermietete der Vermieter später eine benachbarte Ladeneinheit an einen türkischen Lebensmittelhändler, welcher darin schließlich auch ein kleines Bistro betrieb. Der Eisdielenbetreiber kündigte den Mietvertrag wegen Verletzung des Konkurrenzschutzes. Die Eisdiele und der Lebensmittelladen befanden sich unmittelbar nebeneinander. Beide boten Getränke, insbesondere Kaffee an und hielten auch ein sich überschneidendes Speiseangebot vor.

Der Konkurrenzschutz einer Eisdiele beschränke sich grundsätzlich nicht auf das Produkt Eis. Dementsprechend erachtete das OLG Koblenz die Kündigung als berechtigt.

Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass gerade im Bereich der investitionsträchtigen und langfristigen Gewerbemietverträge eine sorgfältige Vertragsgestaltung, abgestimmt auf den Einzelfall vor Ort, unverzichtbar ist. Bei mehrfacher gewerblicher Vermietung in einem Objekt müssen Haupt- und Nebensortimente vertraglich definiert und der Umfang des Konkurrenzschutzes vereinbart werden. Anderenfalls bestehen erhebliche Mietausfallrisiken wegen vorzeitiger Mietvertragskündigung sowie das Risiko von Schadenersatzansprüchen der im Konkurrenzschutz verletzten Mieter. Zu beachten ist auch, dass ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz in der Regel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hierzu besteht.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 28/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz