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Kündbarkeit eines Stellplatzmietvertrages auf dem gleichen Grundstück wie Wohnung

BGH Hinweisbeschluss vom 04.06.2013, Az. VIII ZR 422/12

Ein Stellplatzmietvertrag auf demselben Grundstück der angemieteten Wohnung ist separat kündbar, wenn kein rechtlicher Zusammenhang sowie darauf hindeutende Abreden bestehen.

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Abschluss beider Verträge kein zeitlicher Zusammenhang sowie unterschiedliche Kündigungsfristen und Zahlungsmodalitäten bestehen.

Auch wenn beide Mietverträge das gleiche Grundstück betreffen, ist nicht von der Vermutung auszugehen, dass ein einheitliches Vertragswerk vorliegt. Vielmehr bedarf es der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen.

Analog kann diese Verfahrensweise auch auf vermietete Garagen und Gartenflächen angewandt werden.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt