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Mieter müssen sich das Verhalten ihres Besuchs zurechnen lassen

Die nachfolgende Entscheidung verdeutlicht neuerlich inwieweit Mieter sich das Verhalten von Besuchern zurechnen lassen müssen und dies sogar eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

 

Sachverhalt

Seit dem Jahre 2006 besteht zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Mietverhältnis. Im Rahmen des Mietverhältnisses kam es zu erheblichen Störungen des Hausfriedens, welche maßgeblich durch den Lebensgefährten der Beklagten verursacht worden sind. Aus dem Grund hat die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 30.10.2019 die Beklagte zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt. Die vor dem Landgericht eingelegte Berufung der Beklagten blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Beklagte begehrt nunmehr die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

 

Rechtliche Würdigung

Der Antrag der Beklagten blieb erneut erfolglos und wurde als unbegründet abgelehnt. Es wurde nochmals dargelegt, dass die Anforderungen einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung im vorliegenden Sachverhalt gegeben sind. Demnach ist der Hausfrieden erheblich durch das Verhalten der Beklagten sowie ihres häufig anwesenden Lebensgefährten als empfindlich gestört anzusehen. Es gab zahlreiche Vorfälle mit Beleidigungen und Bedrohungen anderer Mitmieter. Festgestellt wurde, dass der Ausspruch der Kündigung nicht nur auf eigenes schuldhaftes Verhalten der Beklagten gestützt werden kann. Die Beklagte muss sich zudem auch das Verhalten von Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Besucher, die sich im Einverständnis des Mieters in der Wohnung aufhalten, sind im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

 

(Beschluss des BGH vom 25.08.2020 – Az. VIII ZR 59/20)

 

 

Michelle Freitag

Rechtsanwältin

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