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Mit endgültiger Verweigerung der Abnahme wird die Vergütung fällig

In der nachfolgenden Entscheidung war unter anderem der Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung im Rahmen eines Bauvertrages strittig. Darüber hinaus musste das Gericht klären, welcher konkrete Vertragsgegenstand geschuldet war. Im Einzelnen:

 

Sachverhalt

Die Parteien haben einen Werkvertrag über die Errichtung eines Bewegungsplatzes für Pferde geschlossen. Unmittelbar nach Übergabe machte die Auftraggeberin (nachfolgend Beklagte) Mängel geltend und führte aus, der Platz sei nicht für die Nutzung von Islandpferden geeignet. Die Auftraggeberin ist hierbei der Auffassung, dass vereinbart gewesen wäre, der Platz müsse speziell für Islandpferde ausgerichtet sein. Darüber hinaus trägt die Auftraggeberin vor, dass das von der Auftragnehmerin (nachfolgend Klägerin) eingebrachte Trennvlies an mehreren Stellen aus dem Sand herausguckte.

Insgesamt sei der Platz nicht nutzbar, weil er nicht trittsicher sei und eine zu hohe Eindringtiefe aufweise. Die Auftragnehmerin hingegen meinte, die Leistung ordnungs- sowie vertragsgemäß erbracht zu haben und forderte die Auftraggeberin zur Abnahme auf. Dem Begehren ist die Auftraggeberin nicht nachgekommen und verweigerte die Abnahme. Daraufhin verlangte die Auftragnehmerin den Werklohn. Eine Zahlung durch die Auftraggeberin erfolgte allerdings nicht.

Der Auftragnehmer macht mit hiesiger Klage daher ausstehenden Werklohn geltend.

 

Rechtliche Würdigung

Die Klage ist überwiegend begründet.

Das Gericht kam zum Entschluss, das zwischen den Parteien die Errichtung eines ca. 300 qm großen Sandplatzes, welcher der Bewegung von Pferden und der Arbeit mit Kindern und Pferden dienen sollte, vereinbart war. Danach ist einzig und alleine die Errichtung eines durchschnittlichen Sandplatzes zur Bewegung von Pferden Vertragssoll. Die Beschaffenheit des Platzes musste demnach nicht speziell an die Bedürfnisse von Islandpferden angepasst werden. Nach umfassender Beweisaufnahme kam das Gericht zum Entschluss, dass eine Mangelhaftigkeit des Platzes nicht gegeben ist.

Indem die Beklagte weiterhin behauptete, dass das Werk an wesentlichen Mängeln leide, verweigerte sie damit die Abnahme. Durch diese endgültige Verweigerung, bedurfte es keiner weiteren Abnahme. Die Vergütung wurde fällig und der Anspruch ist begründet.

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

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