Nutzbarkeit des Stellplatzes einer hochwertigen Wohnung
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem nunmehr veröffentlichten Beschluss von 12.02.2014 zu Aktenzeichen 3 U 110/13 festgestellt, dass ein Stellplatz, der in Zusammenhang mit einer als hochpreisig, repräsentativ und hochwertig ausgestattet beworbenen Wohnung angeboten werde, mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit üblichem Aufwand benutzbar sein muss.
Dagegen liege ein Mangel vor, wenn ein Einparken nur rückwärts und nach mehrmaligem Rangieren möglich sei.
Dabei sei unerheblich, dass der Bauträger baurechtlich keinen größeren Stellplatz errichten könne.
Die Entscheidung ist aus dem Kaufrecht durchaus auf das Mietrecht zu übertragen. Bei der Bewerbung der Wohnungen sollte mithin entsprechende Vorsicht walten.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Informationen Nr. 20/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz