>

Schadenersatz des Immobilienverwalters wegen Diskriminierung

Nachdem zunächst das Landgericht Aachen im Urteil vom 17.03.2009 die Klage eines Mietinteressenten schwarzafrikanischer Herkunft gegen einen Wohnungsverwalter wegen Diskriminierung aufgrund seiner Hautfarbe abgelehnt hatte, gab das Oberlandesgericht Köln am 27.01.2010 der Schadenersatzklage wegen Zahlung eines Betrages von 5.056,00 € statt.

Der Mietinteressent hatte sich im Jahres 2009 auf ein Zeitungsinserat eines Wohnungsverwalters gemeldet und einen Besichtigungstermin in Aachen abgesprochen. Dieser sollte durch den Hausmeister für den Wohnungsverwalter wahrgenommen werden. Als dieser Hausmeister dem Mietinteressenten begegnete, soll er bemerkt haben, die Wohnung werde nicht an „Neger … äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet.

Die Vorinstanz hatte die Klage gegen den Wohnungsverwalter mit der Begründung abgewiesen, er hafte nicht anstelle des vermietungswilligen Eigentümers.

Nach Ansicht des OLG Köln wurden durch die diskriminierende Äußerung die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mietinteressente verletzt. Die Bezeichnung sei zudem ehrverletzend.

Der Verwalter hatte darauf verwiesen, für Äußerungen des Hausmeisters nicht verantwortlich zu sein, weil dieser auf Anweisung des Eigentümers gehandelt habe. Das OLG Köln vertrat jedoch die Auffassung, der Hausmeister habe als Erfüllungsgehilfe des Verwalters bei Durchführung von Besichtigungsterminen gehandelt. Der Verwalter sei von den Eigentümern insgesamt mit der Neuvermietung beauftragt worden. Sämtliche Mietinteressenten hätten mit ihm Kontakt aufnehmen müssen. Die Durchführung der Besichtigungstermine sei in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen. Der Hausmeister sei mithin in seinem Pflichtenkreis tätig geworden.

Das OLG Köln hat nicht nur die Erstattung der Fahrtkosten befürwortet, sondern dem Mietinteressenten ein Schmerzensgeld zuerkannt, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders schwerwiegend gewesen sei.

Darüber hinaus hat das OLG Köln ausdrücklich offen gelassen, ob auch eine Verletzung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Betracht kommt, oder ob hiernach nur der Vermieter haftet. Die Haftung des Verwalters wurde mit der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschrift des § 831 BGB begründet.

Nach dieser Bestimmung ist derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den ein anderer, den er zu einer Verrichtung bestellt hat, in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat, sogenannte Haftung für Verrichtungsgehilfen.

Das Urteil dürfte in der Folgezeit noch heftig diskutiert werden.

Noreen Walther
Rechtsanwältin