Schuhe dürfen nicht im Treppenhaus abgestellt werden
Das Lagern bzw. Abstellen von Gegenständen führt des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und Mieter sowie zwischen der Hausgemeinschaft untereinander. Auf Grund dessen sind auch vermehrt Gerichte gezwungen sich mit der Sachlage auseinanderzusetzen. So auch das Amtsgericht Frankfurt/ Main, welches darüber zu entscheiden hatte, ob das Abstellen von Schuhen vor der Haustüre eines Mieters zulässig ist.
Sachverhalt
Die Beklagte hat ihre Schuhe vor der Wohnungstür abgestellt. Gemäß § 8 Abs. 1 lit. c des Mietvertrages dürfen jedoch Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus oder auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Klägerin aufgestellt werden. Hiergegen wendete sich die Klägerin und machte einen Unterlassungsanspruch geltend.
Rechtslage
Die Klage war begründet. Aus dem Mietvertrag sowie der einbezogenen Hausordnung ergibt sich unter dem Ordnungspunkt „Sicherheit, Ordnung und Brandschutz“, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt ist. Dieses Verbot ist aus zwingenden Gründen des Brandschutzes erforderlich, weil Flucht- und Rettungswege von Gegenständen freizuhalten sind. Vorliegend ist demzufolge zwischen den Parteien vertraglich eindeutig geregelt, dass ein Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen darf. Eine solche Zustimmung lag hier nicht vor.
Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, dienen Treppenhäuser nur zum Betreten, um zu der angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art – und so auch wie vorliegend Schuhe – in diesem Bereich ist von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der vertragsgemäße Gebrauch ist auf die angemietete Wohnung zu beschränken. So sind Schuhe vor der Wohnungstüre auszuziehen und anschließend – unabhängig von den Witterungsverhältnissen – in der Wohnung zu verstauen. Sie können dann ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstüre. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten ist nicht ersichtlich.
(Urteil des AG Frankfurt/Main vom 28.04.2022 – Az.: 33 C 2354/21)
Michelle Freitag
Rechtsanwältin