Umfang der Wohngebäudeversicherung bei Nässeschäden
Im Rechtsstreit war strittig, inwiefern ein Wasserschaden ein versichertes Ereignis darstellt, soweit das Wasser nicht aus einem Rohrsystem selbst oder einer direkt mit dem Rohrsystem verbundenen „sonstigen Einrichtung“ austritt. Insbesondere wurde geklärt, wie der Begriff „sonstige Einrichtungen“ in den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen auszulegen ist.
Sachverhalt
Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohngebäudes, welches bei der Beklagten durch eine Wohngebäude-versicherung versichert ist. Nunmehr kam es im Wohngebäude zu einem Wasserschaden, aufgrund undichter Silikonfugen zwischen der Duschwanne und der angrenzenden Wand.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Duschwanne nebst aller angrenzenden Bauteile vom Versicherungs-schutz umfasst wären, solange die Bestandteile zum Führen von Wasser bestimmt sind. So wären auch Silikonfugen vom Versicherungsschutz umfasst, da diese das eingeleitete Wasser am Verlassen hindern.
Rechtliche Würdigung
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Beklagte den Schaden nicht zu ersetzen hat, da kein versichertes Ereignis vorliegt. Unstreitig ist, dass Wasser nicht aus dem Rohrsystem direkt ausgetreten war. Fraglich war demnach, ob eine Duschwanne und die damit verbundene undichte Silikonfuge unter „sonstige Einrichtungen“ zu subsumieren ist, sodass ein Versicherungsschutz besteht. Das Revisionsgericht hat geurteilt, dass die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche nicht als einheitliche Einrichtung angesehen wird, die über den Zulauf und Ablauf mit dem Rohrsystem verbunden ist. Eine „sonstige Einrichtung“ muss mit dem Rohrsystem verbunden sein, eine solche Verbindung besteht zwischen einer undichten Silikonfuge und dem Rohrsystem nicht.
(Urteil des BGH vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20)
Michelle Freitag
Rechtsanwältin