Umlage von Betriebskosten bei Vollwartungsvertrag für Aufzug
Gemäß § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Betriebskostenverordnung stellen Instandhaltungskosten keine umlagefähigen Betriebskosten dar. Vollwartungsverträge für Aufzüge umfassen jedoch Instandhaltungskosten sowie Reparaturkosten.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Duisburg, Urteil vom 29.04.2005, Az. 45 C 2556/14, ist der Anteil an Instandsetzung in Regel durch Schätzung zu halbieren, wenn der Vermieter keinen konkreten Sachvortrag etwa mittels Vorlage von Rechnungen mit anteilsmäßigen Ausweisungen erbringt.
Die Entscheidung wird in der Literatur kritisiert (vgl. Wall, Praxis-Report juris 20/15), weil mangels hinreichender Schätzgrundlagen nach den prozessualen Bestimmungen die Aufzugskosten gar nicht auf den Mieter hätten umgelegt werden dürfen, da es dem Vermieter obliege, hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schätzgrundlage vorzutragen.
Dazu wird er seinerseits entsprechende Aufzeichnungen und Rechnungsgrundlagen vom Wartungsunternehmen benötigen. Dies bedarf in der Regel einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.
Es ist mithin eine hinreichende Differenzierung bei Abschluss von Vollwartungsverträgen mit den Betreibergesellschaften zu vereinbaren, um in Mietrechtsprozessen substantiierten Vortrag leisten zu können.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 4/2016
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz