Unwirksamkeit einer AGB-Klausel zur Beschränkung von Gewährleistungsverpflichtungen
Das OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 09.03.2023 (Aktenzeichen: 2 U 63/22) eine Klausel in einem Verbraucherwerkvertrag für unwirksam erklärt, die die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers davon abhängig macht, dass der Vertragspartner die Durchführung der Wartung entsprechend der Herstellervorschriften nachweist.
Sachverhalt
Die Vertragsbedingungen eines Fertighausanbieters enthalten folgende Klausel:
„Bauteile, die einer regelmäßigen Wartung unterliegen, unterliegen nur der Gewährleistung, wenn hierfür entsprechende Wartungen gemäß Herstellervorschriften nachgewiesen werden.“
Ein Verbraucherschutzverein reichte eine Unterlassungsklage bezüglich der Verwendung der Klausel ein.
Entscheidung
Das Gericht urteilte, dass die AGB-Klausel in einem Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher gemäß § 309 Nr.8b, bb BGB unwirksam ist. Die Vorschrift untersage die Verwendung von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ansprüche gegen den Verwender der AGB wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausschließt.
Das Gericht führt aus, dass ein Ausschluss im gesetzlichen Sinne auch vorliegt, wenn die Klausel dem Vertragspartner situationsbedingt Mängelrechte verwehrt oder von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht, die das Gesetz nicht kennt. Dies ist vorliegend der Fall, da der Fertighausanbieter seine Gewährleistungsverpflichtung von der Bedingung abhängig macht, dass eine nach Herstellervorschriften durchgeführte Wartung nachgewiesen wird.
Martin Alter
Rechtsanwalt