>

Urteil des LG Hamburg: Willkommensgruß an der Haustür ist erlaubt!

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.05.2016, Az.: 333 S 11/15 entschieden, dass das ganzjährige Anbringen eine Dekorationselements zum Willkommenheißen von Gästen zulässig ist, wenn sich kein anderer Mieter daran stört.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagte Mieterin von einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Ende April 2014 brachte die Beklagte eine Dekoration mit dem Schriftzug „Willkommen“ an der Wohnungseingangstür an. Die Klägerin begehrte die Entfernung, da im Dauernutzungsvertrag geregelt war, dass es der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft bedarf, wenn das Mitglied Schilder (außer Namenschilder), Aufschriften oder Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Gebäude anbringt. In der 1. Instanz hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, die Dekoration zu beseitigen. Das Landgericht hob diese Entscheidung jedoch auf.

Entscheidungsgründe

Die Kammer begründet dies damit, dass das Anbringen der Dekoration keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Der übliche vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnungseingangstür hat sich von einer bloßen Abgrenzungs- und Zugangsfunktion zu einer Dekorationsfläche z.B. in der Oster- und Weihnachtszeit gewandelt. Das ganzjähre Anbringen eines Dekorationsobjektes stelle wiederum eine Erweiterung der beschriebenen Funktion dar. Es müsse eine Abwägung der Mieter- und Vermieterinteressen erfolgen. Das Anliegen der Klägerin, durch ein generelles Verbot bereits im Vorwege jedweden Schwierigkeiten (Beschwerden anderer Mieter, Abgrenzungsprobleme, erhöhte Brandgefahr, schwere Vermietbarkeit) aus dem Weg zu gehen, steht dem Wunsch der Mieterin zur Dekoration gegenüber. Da die Klägerin keine konkreten Beeinträchtigungen durch die Dekoration darlegen konnte, steht dieser kein Unterlassungsanspruch zu.

Praxishinweis

Es zeigt sich, dass das Anbringen eines Dekorationsobjektes an der Wohnungseingangstür den Mietern nicht schlichtweg untersagt werden kann. Es muss eine Einzelfallbeurteilung erfolgen, auch wenn dies mit einem Mehraufwand verbunden ist. Sollte eine Dekoration jedoch zu konkreten Beeinträchtigungen führen, kann ein Unterlassungsanspruch gegenüber den Mietern bestehen.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 26/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz