Verbindliche Zwischentermine auch ohne ausdrückliche Vereinbarung möglich
Das Kammergericht hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Verzug bei Teilleistungen im Rahmen eines Architektenvertrages eintritt und der Auftraggeber hierdurch berechtigt wird den Vertrag zu kündigen. Zudem wurde geurteilt, dass verbindliche Fristen nicht nur ausdrücklich vereinbart werden können, sondern auch konkludent.
Sachverhalt
Vorliegend sollte ein Dachgeschoss zu zwei Eigentumswohnungen umgebaut werden. Hierfür beauftragte der Auftraggeber im Dezember 2013 einen Architekten u.a. mit der Ausführungsplanung und der Erstellung einer Leistungsplanung. Im Vertragsgespräch hat der Auftraggeber zudem daraufhin gewiesen, dass ein möglichst zeitnaher Baubeginn wichtig sei. Dies nahm der Architekt zur Kenntnis und bestätigte dies, indem er dem Auftraggeber mitteilte, dass im März mit den Bauarbeiten begonnen werden könne.
Nach alledem wies der Auftraggeber Ende März 2014 den Architekten darauf hin, dass die vereinbarte Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung noch nicht erbracht wurden und setzte für die Erbringung der Leistungen eine Frist bis zum 04.04.2014. Diese Frist verstrich fruchtlos, sodass der Auftraggeber das Vertragsverhältnis danach kündigte. Der Architekt verlangte nunmehr klageweisend sein Honorar unter Berufung auf eine „freie Kündigung“. Nach seiner Ansicht war ein Verzug nicht gegeben, da eine Zwischenfrist nicht vereinbart war. Der Auftraggeber wendet hiergegen ein, dass die Kündigung vielmehr aus wichtigem Grund (dem Verzug) erfolgte und dem Architekten daher lediglich eine „kleine“ Kündigungsvergütung für bereits erbrachte Leistungen zu stehe. Zu Recht?
Rechtslage
Das Gericht urteilte, dass der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Die Parteien haben wohl nicht ausdrücklich eine Zwischenfrist vereinbart, allerdings ist eine solche Vereinbarung auch konkludent möglich. Im Wege der Vertragsauslegung kann hierzu auch ein Zeitpunkt datiert werden, der nicht kalendermäßig im Vertrag bestimmt ist. Vorliegend hat der Auftraggeber zum Ausdruck gebracht, dass ein zeitnaher Baubeginn wichtig sei, dies wurde auch durch den Architekten bestätigt, der einen Baubeginn für März zusicherte. Demnach wäre der Architekt bereits Anfang März verpflichtet gewesen, seine Leistungen zu erbringen. Nach Ablauf der neuerlich gesetzten Frist des Auftraggebers konnte der Vertrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt werden. Folglich steht dem Architekten lediglich eine „kleine“ Kündigungsvergütung für bereits erbrachte Leistungen zu.
Michelle Freitag
Rechtsanwältin