Verhältnis der Gewährleistungshaftung des Bauträgers und des Nachunternehmers bei „Abtretung sicherungshalber“
Im Bauvertrag wird häufig die Klausel verwendet, dass der Bauträger alle ihm zustehenden Erfüllungs-, Haftungs-, Nacherfüllungs – und Schadensersatzansprüche an den Erwerber sicherungshalber abtritt. Das Landgericht Karlsruhe hat nun die Reichweite und Auswirkungen einer solchen Durchgriffshaftung konkretisiert.
Sachverhalt
Die Klägerin und die Beklagte haben im Jahr 2015 einen Bauträgervertrag über eine Wohneinheit abgeschlossen. Im Bauträgervertrag wurde vereinbart: „dass der Haftungsanspruch sich grundsätzlich gegen den Bauträger richtet, dieser jedoch alle ihm zustehenden Erfüllungs-, Haftungs-, Nacherfüllungs – und Schadensersatzansprüche an den Erwerber sicherungshalber abtritt.“
In der Wohneinheit sind drei Lichtkuppeln installiert worden, welche nach Abnahme des Gemeinschaftseigentum einen Mangel aufwiesen. Bei einer Außentemperatur von 0 Grad und weniger tropfte Wasser auf den darunter liegenden Parkettboden. Der Beklagten gelang es nicht, die Ursache mit dem für die Installation der Lichtkuppeln beauftragten Nachunternehmer zu klären. Nach fruchtlosem Ablauf einer der Beklagten gesetzten Frist zur Mangelbeseitigung, verlangte die Klägerin einen Kostenvorschuss für die Beseitigung des Mangels. Die Beklagte beruft sich auf die Abtretungsklausel im Bauträgervertrag und trägt vor, dass es der Klage bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht urteilte, dass die Abtretungsklausel der Vorschussklage nicht entgegenstehe und diese begründet ist. Grundsätzlich schuldet der Nachunternehmer seine Leistung nur dem Bauträger und nicht dem Erwerber. Der Bauträger hat sich wohl das Verschulden des Nachunternehmers als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen, allerdings sind beide nicht für die Gewährleistungsansprüche als Gesamtschuldner heranzuziehen. Durch die Abtretungsklausel werden lediglich die bestehenden Rechte und nicht die Vertragsbeziehung als solche abgetreten.
Ziel der Abtretungsklausel soll es vielmehr sein, die Rechte des Erwerbers im Hinblick auf etwaige Mängelansprüche vor einer möglichen Insolvenz des Bauträgers zu schützen.
Dem Erwerber ist es daher möglich den Bauträger in Anspruch zu nehmen und ist nicht verpflichtet, vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Bauträgers auf den Nachunternehmer zurückzugreifen.
(Urteil des LG Karlsruhe vom 23.12.2020 – Az.: 6 O 141/20)
Michelle Freitag
Rechtsanwältin