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Vermieter hat keinen Anspruch auf Direktzahlung der Wohnungsmiete gegenüber Jobcenter

Im Urteil vom 05.08.2015, Az. L 7 AS 263/15, verkündete das Bayerische Landessozialgericht, dass der Vermieter vom Jobcenter die Miete nicht verlangen kann, wenn der ALG-II-Empfänger als Mieter die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet.


Inhalt der Entscheidung

Nach dem Fall des Bayerischen Landessozialgerichts begehrte der Vermieter vom Jobcenter die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (ALG-II) bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenters an den Vermieter zustimmt. Gegenüber dem Jobcenter hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter, später wieder die Überweisung auf sein eigenes Konto, beantragt. Das Jobcenter überwies die Leistungen für die Unterkunft und Heizung daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das Jobcenter auf Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete an sich selbst.

Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter habe.

Die Berufung des Vermieters hat das Bayerische Landessozialgericht zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter begründet, sondern nur eine Empfangsberechtigung darstellt. Die mietvertragliche Abtretung von ALG-II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier. Die Bewilligung von ALG-II enthalte keinen Schuldbeitritt des Jobcenters zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.


Praxistipp

Bei Einstellung von Mietzahlungen durch das Jobcenter für den Mieter sollten vom Vermieter unverzüglich auftretende Mietrückstände gegenüber dem Mieter außergerichtlich und bei nicht fristgerechter Zahlung dann gerichtlich geltend gemacht werden.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 33/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz