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Wahl des Beirats in einer WEG nach neuem Recht

Eine Beiratswahl in Form der Blockwahl schränke die Willensbildung der Eigentümer ohne Rechtfertigung ein, so das AG Charlottenburg im Urteil vom 14. Juli 2023 zu 73 C 15/23.

Es sei vielmehr über jede Person einzeln abzustimmen. Dass dadurch auch mehr oder weniger als 3 Mitglieder gewählt würden, sei seit der Reform unschädlich. Das frühere Ziel der Blockwahlen, die Mitgliederzahl von 3 Personen sicherzustellen, trage deshalb die Rechtfertigung nicht mehr.

Im Falle einer Blockwahl müssten die abstimmenden Eigentümer zwangsläufig auch Personen mitakzeptieren, die sie eigentlich nicht wählen wöllten. Das widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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