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Werklohnanspruch bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung

Nach einem Urteil des für Baurecht zuständigen VII. Senats des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2018 (VII ZR 82/17) richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung im Falle einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, sofern die Vertragsparteien über die Folgen der Vertragsbeendigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.

 

Sachverhalt

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer beauftragt beim Autobahnbau eine Stahlgleitwand (Mobile Absperrung zwischen den Fahrbahnen) für einen Zeitraum von 588 Tagen zu errichten. Aufgrund von Beschleunigungsmaßnahmen dauerte die Baustelle nur 333 Tage. Der Auftraggeber forderte den Auftragnehmer nach den 333 Tagen zum Abbau der Stahlgleitwand auf. Der Auftragnehmer beansprucht daraufhin weiter Vergütung für die infolge vorzeitigere Vertragsbeendigung nicht erbrachten Leistungen.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch auf Zahlung weitere Vergütung bestätigt. Er ging davon aus, dass zwischen den Parteien einvernehmlich eine Vertragsaufhebung vereinbart worden sei. Nach seinen Feststellungen steht in einem solchen Fall dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (Fassung 2002; jetzt § 8 Abs. 1Nr. 2 VOB/B), der inhaltlich weitgehend § 649 S. 2 BGB a.F: (jetzt § 648 S. 2 BGB) entspricht, zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Vertragsparteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben.

Der BGH wendet demnach die Rechtsvorschriften für eine ordentliche Kündigung des Werkvertrages auf den Fall der einvernehmlichen Vertragsaufhebung an.

 

Praxistipp

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH zur Anwendung der Vergütungsregelungen einer ordentlichen Kündigung auch für den Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung bergen alle Vereinbarungen, die den ursprünglichen Vertragsinhalt eines Bauvertrags abändern, die Gefahr, dass für nicht mehr zu erbringende Leistungen dennoch ein Entgelt verlangt werden könnte. Es ist daher nicht nur bei einer einvernehmlichen vollständigen Vertragsaufhebung, sondern auch bei jeder Änderung des Leistungsumfangs darauf zu achten, dass hinsichtlich der vereinbarten Vergütung für entfallende Leistung eine Regelung getroffen wird.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 26/2018

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz