Zum Stand des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes
Anfang April 2022 gaben die Bundesministerien für Wirtschaft und Klima, Bau sowie Justiz in einer Pressemitteilung die grundsätzliche Einigung zur Aufteilung der CO₂-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung bekannt.
Zwischenzeitlich liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der Anfang Juli 2022 im Bundesrat behandelt wird und dann nach der parlamentarischen Sommerpause im Bundestag beschlossen werden kann.
Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 vor, so dass die Aufteilung noch nicht für die Heizkostenabrechnung des Jahres 2022 relevant werden würde.
Für die Aufstellung von Wirtschaftsplänen der wohnungswirtschaftlichen Unternehmen ist es jedoch auch heute schon von Bedeutung, wie die Kosten aufgeteilt werden sollen und welche Kosten somit von der Vermieterseite getragen werden müssen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Aufteilung in 10 Stufen nach der CO₂-Verursachung bei der Beheizung eines Gebäudes erfolgt. In der Stufe mit der geringsten CO₂-Verursachung (<12 kg CO₂/m²a) soll der Mieter 100 % der CO₂-Kosten tragen. In der Stufe mit der höchsten CO₂-Verursachung (>52 kg CO₂/m²a) soll der Vermieter 90 % und der Mieter 10 % der CO₂-Kosten tragen. In den Stufen dazwischen steigt der Anteil des Vermieters und sinkt der Anteil des Mieters.
Aus einer Empfehlung des Bundesrates geht der Änderungswunsch hervor, dass die Aufteilung nicht an die tatsächliche Verursachung im Abrechnungsjahr, sondern an den Energiebedarf laut Energiebedarfsausweis gekoppelt werden solle. Solange kein Bedarfsausweis vorliegt, solle die schlechteste Stufe zu Lasten des Vermieters angenommen werden. Der Vorschlag des Bundesrates blendet aber aus, dass für den CO₂-Ausstoß nicht nur der theoretische Energiebedarf, sondern auch gerade die effiziente Nutzung der Wärmeenergie relevant ist und hier die besonders effizienten geringinvestiven Maßnahmen zur Energieeinsparung selten Auswirkungen auf den rechnerischen Energiebedarf des Gebäudes haben.
Geht man davon aus, dass die Stufen an die tatsächliche CO₂-Versursachung gekoppelt bleiben, ergibt sich die Frage, wie die Menge der verursachten CO₂-Emissionen ermittelt werden kann. Bei Heizungsanlagen, die vom Vermieter selbst betrieben werden, kann mit den Emissionsfaktoren des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Verbindung mit der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) gerechnet werden. Diese betragen für Erdgas 0,1820 kgCO2/kWhHs und für Heizöl 2,6763 kgCO2/l.
Schwieriger wird es bei der Wärmelieferung und bei Kraft-Wärmekopplungsanlagen, denn in diesen Fällen muss der Nutzungsgrad der Anlagen und bei KWK-Anlagen zusätzlich der Brennstoffanteil für die Stromerzeugung bei der Ermittlung berücksichtigt werden. Bei der Wärmelieferung kann der Wert nur vom Wärmelieferanten ermittelt werden. Bei den KWK-Anlagen gibt es geeignete Berechnungsmethoden nach Regeln der Technik (z. B. VDI 2077 Blatt 3.1).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass derzeit nur auf einer noch unsicheren Regelungsbasis die Einordnung der Stufen erfolgen kann und insbesondere bei der Wärmelieferung die Zuarbeit des spezifischen Emissionsfaktors durch den Wärmelieferanten erfolgen müsste.
Nach dem Gesetzentwurf sollen die Energielieferanten zur Mitteilung der notwendigen Berechnungsgrößen in ihren Rechnungen verpflichtet werden. Diese Pflicht entsteht dann aber erst im Jahr 2023.
Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten.
Martin Alter
Rechtsanwalt