Der § 181 BGB formuliert für Vertreter zum einen das Verbot des Insichgeschäfts, als auch das Verbot der Mehrfachvertretung. Damit enthält die gesetzliche Regelung zwei verschiedene Verbotsvarianten des Selbstkontrahierens. Diese Beschränkungen werden im geschäftlichen Verkehr oftmals nicht genügend beachtet und können daher zur Rechtsunwirksamkeit geschäftlicher Entscheidungen führen, die die Effizienz der Geschäftstätigkeit behindern.
Mit Beschluss vom 23.01.2024 (Az. II ZB 7/23) hat der BGH sich zur Anwendbarkeit eines Anspruches auf Löschung persönlicher Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO positioniert.
Mit einer neuen Entscheidung vom 09.11.2023 hat der BGH u. A. die Überwachungspflichten für Organe (z. B. Vorstand einer Genossenschaft oder Geschäftsführer einer GmbH) nochmals klar bekräftigt, aber auch die Beschränkung der haftungs- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch interne Zuständigkeitsregelungen innerhalb des Organs als weiterhin möglich erachtet (BGH Urt. v. 09.11.2023 - Az. III ZR 105/22).
Anlässlich eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPEG) möchten wir Sie aufgrund der Wichtigkeit und Aktualität der Materie über den Inhalt des angedachten Gesetzes informieren.
Für die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) wird es nunmehr interessanter. Bekanntlich wurde die neue Gesellschafterlistenverordnung am 28.06.2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2018, Seite 870). Obgleich die neuen Regelungen zunächst nur von neu gegründeten Gesellschaften (nach dem Stichtag) zu beachten sind, gilt dies aber auch für langhin bestehende GmbH, die nach dem Stichtag eine Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG vornehmen wollen. In diesem Fall muss ebenfalls zwingend eine aktualisierte Gesellschafterliste gemäß den Vorgaben der neuen Verordnung erstellt und eingereicht werden, explizit angepasst an die neuen Vorgaben.
Aufgrund einer neuerlichen Entscheidung des BGH mit Urteil vom 26.4.2018 (Az.: IX ZR 56/17) regen wir an, Ihre Satzungsregelungen hinsichtlich einer Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Mitglied zu überprüfen. Soweit in den vergangenen Monaten Ihre Satzungen durch uns überprüft und aktualisiert wurden, dürfte sich die Rechtsprechung des BGH dort bereits wiederfinden lassen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit zwei Urteilen vom 14.03.2018 (B12 KR 13/17 R und B12 R 5/16 R) auch zum Gesellschaftsrecht klarstellend entschieden, dass die Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind und daher auch der Sozialversicherungspflicht regelmäßig unterliegen.
Mit dieser Aktuellen Info wollen wir Sie im sächsischen Kommunalrecht informieren, dass zum 31.03.2018 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2018 die Neufassungen der SächsGemO, der SächsLKrO, des SächsKAG sowie des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKDG), jeweils vom 09.03.2018, bekanntgemacht wurden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 18.12.2013 geurteilt, dass Wahlergebnisse und Beschlüsse einer nicht nach den zwingenden Vorschriften der Satzung einberufenen Mitgliederversammlung bereits deswegen unwirksam sein können (Az.: 8 U 20/13, veröffentlicht am 06.02.2014). Im entschiedenen Fall eines Vereins wurde nicht wie satzungsmäßig zwingend vorgeschrieben, über die Vereinszeitschrift zur jährlichen Mitgliederversammlung eingeladen, sondern mit persönlichem Infopost-Brief.
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