Bei den Widersprüchen gegen die aktuellen Betriebskostenabrechnungen tauchen vermehrt Einwendungen wegen formellen Fehlern auf. Häufig wird dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 20.12.2022 zu Aktenzeichen 48 C 115/22 verwiesen. Das Gericht hatte unter anderem entschieden, dass die Betriebskostenposition „Stromkosten allgemein“ als unzulässige Mischposition anzusehen und die Betriebskostenabrechnung daher formell teilunwirksam sei.
Der BGH hat mit Urteil vom 10.07.2024, Aktenz. VIII ZR 184/23, entschieden, dass der Vermieter auch nach Ablauf der 6-monatigen-Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB wirksam die Aufrechnung der Barkaution mit Schadenersatzansprüchen aufgrund Beschädigung der erklären kann, ohne vorher von seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch machen zu müssen.
Zur weithin umstrittenen Frage, ob eine Staffel- und eine Indexmietklausel in einem Vertrag kombiniert werden können, hat sich unlängst das OLG Brandenburg geäußert, Urteil vom 27.06.2023, Az. 3 U 88/22.
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB soll den Vermieter bekanntlich zur raschen Klärung seiner Ersatzansprüche anhalten. Laut Bundesgerichtshof ist diese Vorschrift vorrangig der Regelverjährung anzuwenden. Das heißt, dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht vor Rückgabe der Mietsache verjähren kann, auch wenn das schadensauslösende Ereignis im laufenden Mietverhältnis mehr als 30 Jahre zurückliegt.
Das Amtsgericht Holzminden (Niedersachsen) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch aus dem Jahr 2012 noch im Jahr 2020 zu leisten ist. Hierzu hat das Amtsgericht ausführlich die Verjährungsregelungen zum Kautionsanspruch dargelegt.
In der Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom 31.08.2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) verkündet worden und somit zum 01.09.2022 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt bis zum 28.02.2023.
In dieser Woche wurden die ab dem 01.10.2022 gültigen Umlagen auf den Gaspreis bekannt gegeben. Am meisten Beachtung fand dabei die neu eingeführte Gasbeschaffungsumlage. Daneben sind aber auch die Gasspeicherumlage und die Bilanzierungsumlagen zum 01.10.2022 neu festgesetzt worden. Die Gasbeschaffungsumlage beträgt netto 2,419 ct/kWh (24,19 €/MWh). Die Gasspeicherumlage beträgt 0,059 ct/kWh und die Bilanzierungsumlage (SLP) steigt von zuletzt 0,00 ct/kWh auf 0,57 ct/kWh. Insgesamt ergibt sich damit eine Mehrbelastung durch die eingeführten bzw. angepassten Umlagen von 3,048 ct/kWh netto.
Mit Urteil vom 24.11.2021 – VIII ZR 258/19 hat der BGH erneut bestätigt, dass Lärm- und Schmutzimmissionen, die nach dem Abschluss eines Mietvertrages auftreten, keinen Anspruch auf Mietminderung gem. § 536 I 1 BGB begründen. Voraussetzung ist, dass diesbezüglich keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde und auch der Vermieter die Beeinträchtigungen ohne Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeiten nach § 906 BGB hinnehmen muss.
Das Amtsgericht Berlin – Mitte hat mit Urteil vom 07.02.2022 – 20 C 206/21 entschieden, dass der Vermieter dem Mieter die Entsorgung, von im Hof abgestellten Fahrrädern, rechtzeitig mitteilen muss, um seinen mietvertraglichen Nebenpflichten nachzukommen.
Der Bundesgerichthof mit Urteil vom 12. Januar 2022 - VIII ZR 151/20 - hat in der lange umstrittenen Frage entschieden, ob beim Fehlen des vorgeschriebenen Wärmezählers für die Erfassung des Wärmeanteils für die Erwärmung des Warmwassers bei verbundenen Anlagen ein Recht des Mieters zum Strafabzug nach § 12 Abs.1 HeizkV besteht.
Gemäß § 550 BGB bedürfen Mietverträge, die den Mieter auf längere Zeit als ein Jahr binden, der Schriftform. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Nachträgen, die nicht auf Dauer, sondern nur für eine kurze Zeit – nämlich weniger als ein Jahr - Auswirkung auf das Vertragsverhältnis haben werden, die Schriftform nicht zu wahren ist.
Bislang war umstritten, ob Kosten für das Fällen eines Baumes als Betriebskosten umlagefähig sind. Der Bundesgerichtshof hat nun im Urteil vom 10.11.2021 zu Az. VIII ZR 107/20 die Auffassung vertreten, grundsätzlich handele es sich um umlegbare Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 10 BetrkV als objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege.
Bereits in der Aktuellen Information 11/2021 vom 8. März 2021 hatten wir die divergierende Rechtsprechung zur Frage des Minderungsrechts eines Gewerberaummieters wegen gesetzlich angeordneter Schließungen vorgestellt. Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2022, Az. XII ZR 8/21, zur Rechtsfrage positioniert und sich dabei der schon herrschenden Rechtsauffassung, nicht der Vorinstanz OLG Dresden, angeschlossen.
Die Parteien streiten, ob eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt wurde. Nach der gültigen Betriebskostenverordnung sind einzelne Betriebskosten grundlegend einzeln in der Betriebskostenabrechnung aufzuführen. Allerdings ist es dem Vermieter unter engen Voraussetzungen möglich, mehrere Betriebskostenpositionen zusammen abzurechnen. Welche Bedingung hierfür erfüllt sein muss, hat der Bundesgerichtshof neuerlich durch Beschluss vom 06.07.2021 entschieden und die Anforderung dargelegt.
In seiner heutigen Plenarsitzung hat der Bundesrat der Heizkostenverordnung zugestimmt. Damit kann die Heizkostenverordnung mit einer nur geringfügigen Ergänzung noch im Jahr 2021 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat die bereits heftig diskutierten Mängel der neuen Heizkostenverordnung nicht korrigiert und lediglich eine Evaluationsregelung hinzugefügt. Danach soll nach 3 Jahren geprüft werden, ob die Nachrüstung mit fernablesbarer Erfassungstechnik tatsächlich, wie von der Bundesregierung angenommen, kostenneutral erfolgt.
In der nachfolgend ausgeführten Entscheidung wurden die rechtlichen Anforderungen an die Formerfordernisse einer Kündigungserklärung konkretisiert, soweit die Erklärung durch einen Vertreter des Vermieters erfolgt. Es wurde entschieden, dass die Verwendung des Kürzels i.A. hierbei nicht genügt.
Nunmehr hat uns die dritte Welle der Corona-Pandemie erreicht. Aus dem Grund wurde zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens das Infektionsschutzgesetz novelliert. Bereits am 23.04.2021 trat die veränderte Fassung in Kraft, in welcher weitreichende Kontaktbeschränkungen vorgesehen sind. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern mietrechtliche Belange hiervon tangiert werden.
Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 67 vom 30.12.2020 wurde das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020 verkündet.
Nunmehr ist der zweite Lockdown „light“ im Gange und zahlreiche Restaurants und Freizeitanbieter mussten ihren Geschäftsbetrieb einstellen. Folglich haben die Betriebe teilweise keine Einnahmen zu verzeichnen und können womöglich ihrer monatlichen Mietzahlungsverpflichtung nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen. Doch wie ist der nicht zu vertretende Umstand der Betriebe rechtlich einzustufen? Hierzu hatte das Landgericht Frankfurt Stellung zu entscheiden.
Die unterschiedlichen Urteile zweier Oberlandesgerichte offenbaren die Unvorhersehbarkeit der gewerbemietrechtlichen Rechtsprechung aufgrund pandemiebedingter Beeinträchtigungen. In beiden Fällen hatte jeweils der Mieter von Gewerberäumen die Miete wegen behördlich angeordneter Filialschließungen gemindert.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 02.05.2019, Aktenz.: 32 U 1436/18, entschieden, dass der Vermieter nach § 826 BGB und § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch von seinem Mieter verlangen kann, wenn diesem ein Räumungsurteil droht und er zum Verhindern der Vollstreckung das Mietobjekt vertragswidrig untervermietet. Handelt es sich bei der Mieterin um eine GmbH kann die Untervermietung sogar zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers wegen des Missbrauchs der korporativen Haftungsbeschränkungen führen.
Der Konkurrenzschutz und die Betriebspflicht haben in Gewerbemietverträgen eine große Bedeutung. Inwieweit beide Regelungen zum Nachteil des Mieters in einem Vertrag miteinander kombiniert werden können, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Kammergericht Berlin hat sich im Urteil vom 11.04.2019 zu Az. 8 U 147/17 der vermieterfreundlichen Rechtsprechung des OLG Naumburg angeschlossen.
Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrages einen bestimmten Mietzweck vereinbart und nutzt der Mieter in der Folge das Objekt zweckwidrig, dann verjährt der Unterlassungsanspruch des Vermieters diesbezüglich während der Dauer der zweckwidrigen Nutzung nicht, so der BGH im Urteil vom 19.12.2018 zu Az. XII ZR 5/18.
Mietet eine GmbH eine Wohnung, um diese ihren Mitarbeitern zu Wohnzwecken zu überlassen, wird zwischen vermietendem Eigentümer und der GmbH ein Mietvertrag geschlossen, auf den gewerbliches und nicht Wohnraummietrecht anzuwenden ist.
Das OLG Koblenz hat im Urteil vom 25.04.2018 zu Az. 5 U 1161/17 zum Anspruch auf Konkurrenzschutz des Mieters einer gewerblichen Immobilie zum Zweck des Betriebs einer Eisdiele Stellung genommen.
Mietrecht: Im Fall des OLG Celle im Urteil vom 05.01.2018 zu Az. 2 U 94/17 hatte ein Rechtsanwalt Mieträume zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Nutzung zu anderen Zwecken der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung bedürfe und die Miete monatlich 1.000 € zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer betrage. Tatsächlich nutzte der Mieter die Räume jedoch als Wohnung. Der Vermieter erhob nach Ablauf einer außergerichtlich bestimmten Frist Unterlassungsklage, um die gewerbliche Nutzung zu untersagen. Der Mieter berief sich auf Verjährung.
Nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt ist eine Kleinreparaturklausel in einem gewerblichen Pachtvertrag auch ohne Vereinbarung einer Wertobergrenze für die Kosten einer einzelnen Reparatur wirksam, Urteil vom 27.07.2017, Az. 6 S 373/16.
Mit Urteil vom 17.01.2018 zu Az. VIII ZR 241/16 ordnete der BGH den Fall der Weitervermietung einer von einem Arbeitgeber angemieteten Wohnung an seine Arbeitnehmer als Werkswohnung als Fall der gewerblichen Zwischenvermietung ein, § 565 BGB. Demnach tritt der Hauptvermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Untermietverhältnis zwischen Mieter und Untermieter ein.
Im Urteil vom 27.09.2017 zu Az. XII ZR 114/16 hat der für Geschäftsraummiete zuständige 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes Schriftformheilungsklauseln wegen Umgehung der gesetzlich zwingenden Bestimmung des § 550 BGB als unwirksam beurteilt. Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen nach § 550 BGB der Schriftform. Wird diese nicht gewahrt, kann der Vertrag nach einem Jahr mit gesetzlicher Frist ordentlich gekündigt werden. Schriftformfehler sind daher immer wieder willkommener Anlass, sich von einem unliebsam oder unrentabel gewordenen langfristigen Mietverhältnis loszusagen.
Gewerberaummiete: Das Landgericht Wuppertal hat im Urteil vom 24.11.2016 zu Az. 7 O 139/15 erstmals zu der in der Rechtsliteratur seit Längerem geführten Diskussion zur Unwirksamkeit von Indexmieterhöhungsklauseln Stellung bezogen, inwieweit entgegen § 8 PrKG ein Mieter wegen Unwirksamkeit einer Indexklausel auch rückwirkend Indexsteigerungen zurückfordern kann.
Nach Ansicht des LG Wupperthal in Urteil vom 24.05.2016, Az. 16 S 104/15, könne der Gewerberaummieter formularvertraglich verpflichtet werden, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume auf eigene Kosten abzuschließen. Dies sei keine überraschende Klausel und benachteilige den Gewerberaummieter auch nicht unangemessen.
Das Landgericht Berlin hat im Urteil vom 08.10.2015 zu Aktenzeichen 25 U 119/15 die auch bisher schon herrschende Rechtsauffassung bestätigt, dass die Vermietung von Räumlichkeiten, die zur Weitervermietung und Überlassung an dritte Personen bestimmt sind, ebenfalls geschäftlichen Charakter hat. Mietet also bspw. eine juristische Person (z. B. GmbH) eine Wohnung an, um sie Sozialleistungsempfängern oder Asylbewerbern zur Nutzung zu überlassen, gilt im Verhältnis Eigentümer - Hauptmieter nicht das Wohnraummietrecht sondern das allgemeine Mietrecht.
Das Oberlandesgericht Dresden hat im Beschluss vom 25.08.2015, Az. 5 U 1057/15, eine erhebliche Flächenabweichung zwischen der im Vertrag vereinbarten Mietfläche (im Fall 320 m²) und der tatsächlich genutzten Mietfläche (im Fall 900 m²) als Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis bewertet.
Der für die Gewerberaummiete zuständige 12. Senat des BGH hat im Urteil vom 27.05.2015 zu Az. XII ZR 66/13 grundlegende Ausführungen zur Möglichkeit der Minderung einer Nutzungsentschädigung nach beendetem Mietverhältnis bekannt gegeben.
Gewerberaummiete: Im Urteil vom 13.05.2015, Az. XII ZR 65/14, hat sich der für die Geschäftsraummiete zuständige Senat zu den grundlegenden Auswirkungen einer rechtswidrigen Weigerung des Mieters, die Beseitigung eines Mietmangels zu dulden, sowie zu den Voraussetzungen einer Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzuges mit weniger als zwei Monatsmieten geäußert.
In unmittelbarer Zukunft wird aller Voraussicht nach das neue „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft treten. Den einschlägigen überarbeiteten Entwurf der Bundesregierung hat der Deutsche Bundestag nunmehr verabschiedet, so dass das Inkrafttreten alsbald mit Verkündung des Gesetzes zu erwarten ist. Die vorliegend hier nicht thematisierten gleichzeitigen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes treten bereits zum 01.08.2014 in Kraft (BR-Drucks. 292/14).
Am 1. Mai 2014 treten die Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Neben Änderungen bei den Energieausweisen und Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude sind für Vermieter vor allem die neu eingeführten Pflichtangaben in Immobilienanzeigen von Bedeutung.
Nachdem der BGH bereits 2012 in zwei Urteilen zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung Stellung genommen und gefordert hat, der Kläger habe zunächst den Vorvermieter zu konsultieren, den Arbeitgeber des Schuldners zu kontaktieren, die Bewohner des Wohngebäudes zu ...
Im Urteil vom 4. Juli 2013, Az. III ZR 250/12, befasste sich der BGH mit Fragen der Haftung für Steinschlagschäden an vorbeifahrenden Pkw durch Mäharbeiten an einer Straße. 1. Der Fall Während einer Rasenmahd mit sog. Freischneidern (Motorsensen ohne Auffangkörbe) am Grünstreifen einer ...
Der BGH bestätigt im Hinweisbeschluss vom 04.06.2013, Az. VIII ZB 422/12, die im Urteil vom12.11.2011, Az. VIII ZR 251/10, aufgestellten Grundsätze, wann ein Mietverhältnis über eine Garage oder einen Stellplatz trotz Fortbestehens eines Wohnraummietvertrages zwischen den Parteien vorzeitig ...
Gemäß § 546 a BGB kann der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht ...
Mit Urteil vom 05.06.2013 hat der BGH unter Az. VIII ZR 287/12 zu den Voraussetzungen einer Minderungsberechtigung bei Vorliegen eines Mangels des Mietobjektes Stellung genommen. Der Fall betraf erneut den Ausbau einer Wohnung im Dachgeschoss und die darauf folgende Rüge des Mieters hinsichtlich ...
Wird ein Mietobjekt oder eine WEG-Anlage aufgrund Hochwassers beschädigt, gelten (abweichende Einzelfallbeurteilung vorbehalten) folgende Grundsätze: 1. Minderung Ist der Gebrauch der Mietsache (Wohnung, Gewerberäume) beeinträchtigt, ist die (Gesamt-)Miete kraft Gesetzes entsprechend gemindert, ...
Nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin von 07.02.2011, Aktenzeichen 8 U 147/10, obliegt dem Vermieter auch im Gewerberaummietrecht eine vertragliche Nebenpflicht, wonach er den Mieter nur mit den erforderlichen und angemessenen Nebenkosten belasten darf. Dementsprechend ist er auch ...
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2009, Aktenzeichen XII ZR 109/08, ist die formularvertragliche Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, wonach die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung durch den Mieter zu tragen sind, zulässig. Insbesondere ist sie weder ...
Mit Urteil vom 12.06.2009, Aktenzeichen 14 O 139/09, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth verkündet, der Mieter eines gewerblichen Mietvertrages habe keine Aufklärungspflicht darüber, welche Marken er in seinem Modegeschäft vertreiben will, selbst wenn eine der vertriebenen Marken einen Bezug zu ...
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