In einem kürzlich ergangenen Urteil des BGH vom 17.10.2024 (Az. IX ZR 244/22) hat dieser entschieden, dass Mietzahlungen, die nach einer wirksamen Kündigung bis zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter gezahlt werden, nicht von einem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können, auch wenn dies im unmittelbaren Vorfeld einer Insolvenz – also in der Krise des Mieters – erfolgt.
Mit einer neuen Leitsatzentscheidung hat sich der 9. Zivilsenat des BGH unter dem 27.10.2022 mit der Wirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln auseinandergesetzt (BGH, Urteil v. 27.10.2022 – Az. IX ZR 213/21).
Wir hatten bereits im März 2020 über den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens berichtet. Nunmehr fand am 09.09.2020 die Lesung im Bundestag statt (Plenarprotokoll Nr. 19/172 – 21589), nach welcher das Gesetz alsbald in Kraft treten dürfte. Demnach werden die beabsichtigten weiteren Änderungen wie folgt und mit Wirkung ab dem 01.10.2021 eintreten.
Bereits in den letzten Jahren hatten wir Sie regelmäßig und aus gegebenem Anlass auf die wesentlichen Änderungen im Insolvenzrecht, explizit auch auf das Restschuldbefreiungsverfahren und die dortigen Rechte und Pflichten der Insolvenzschuldner, hingewiesen. Nunmehr ist ein weiteres Änderungsvorhaben im Gesetzgebungsverfahren angekommen, welches für Sie als Gläubigerin nach hiesiger Lesart im Ergebnis leider nachteilig sein wird.
Sobald sich der Wohnraum- oder Gewerbemieter in einem eröffneten Insolvenzverfahren befindet, entstehen zumeist Unsicherheiten auf Seiten des Vermieters, welche Person rechtswirksam die Mietsache in welchem Ausmaß zu beräumen hat und welche Rolle der Zeitpunkt der Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses spielt. Hierzu hatten bereits mehrere Senate des BGH unterschiedliche Auffassungen geäußert, die überwiegend Erleichterungen für den Insolvenzverwalter zum Inhalt hatten. Nunmehr hatte sich der Insolvenzsenat des BGH erneut mit einem solchen Fall zu befassen (BGH, Urt. v. 11.04.2019 – Az.: IX ZR 79/18).
Aufgrund einer neuerlichen Entscheidung des BGH mit Urteil vom 26.4.2018 (Az.: IX ZR 56/17) regen wir an, Ihre Satzungsregelungen hinsichtlich einer Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Mitglied zu überprüfen. Soweit in den vergangenen Monaten Ihre Satzungen durch uns überprüft und aktualisiert wurden, dürfte sich die Rechtsprechung des BGH dort bereits wiederfinden lassen.
Insolvenzrecht: Mit dieser Mitteilung möchten wir Ihnen einen aktuellen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10.07.2017 (Az.: 326 T 181/16) vorstellen, welches sich mit den vom Schuldner mit dem Insolvenzantrag vorzulegenden Vermögensverzeichnissen nebst Angabe der Gläubigergemeinschaft zu befassen hatte.
Insolvenzrecht: Mit einem kürzlich veröffentlichtem Beschluss des AG Hamburg vom 17.11.2014 (Az.: 68c IK 619/14) hat ein Insolvenzgericht den neu eingeführten Kündigungsschutz der §§ 67c, 67b GenG bzgl. der Genossenschaftsanteile (anscheinend) torpediert.
Der BGH hat wieder einmal eine überaschende Entscheidung an der Schnittstelle Mietrecht / Insolvenzrecht getroffen und hierbei die Interessen von Vermietern gestärkt (Urteil vom 17.06.2015 (Az.: VIII ZR 19/14).
Insolvenzrecht: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) möchte die Reglungen zur Anfechtung im Insolvenzrecht verbessern und dadurch mehr Rechtssicherheit speziell für Gläubiger und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schaffen. Der Referentenentwurf des BMJV vom 16.03.2015 zeigt hierfür bereits erste ernsthafte Anstrengungen, den Geschäftsverkehr sowie die Arbeitnehmerschaft erheblich von übermäßigen finanziellen sowie aufwandsmäßigen Belastungen freizustellen.
Insolvenzrecht: Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die Leitsatzentscheidung des BGH vom 09.10.2014 (Az.: IX ZR 69/14) hin. Das Urteil führt im Kern aus, dass ein Insolvenzverwalter, der im eröffneten Insolvenzverfahren ein Gewerbemietverhältnis nicht beendet, bei Verwertung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände nicht selbständig eine Tilgungsreihenfolge bestimmen darf. Dies obliegt vielmehr der Entscheidung des Vermieters/ Gläubigers, der zunächst mit den unsicheren älteren Mietforderungen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechnen darf.
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuerlichen Entscheidung im Insolvenzrecht die oftmals ausufernden Befugnisse von Insolvenzverwaltern eingeschränkt. In seinem Urteil vom 22.05.2014 (Az.: IX ZR 136/13) thematisierte das höchste deutsche Gericht die Befugnis zum Empfang eines Betriebskostenguthabens im Mietverhältnis.
Mit Urteil vom 09.04.2014 (Az.: VIII ZR 107/13) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den rechtlichen Folgen der sog. Freigabeerklärung des schuldnerischen Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter sowie einer Falschangabe des Mieters in der Vorvermieterbescheinigung befasst (veröffentlicht am 09.04.2014).
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