Nach einem Gesetzentwurf des BMJ vom 01.10.2024 sollen Gerichtsvollzieher künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können, sondern auch direkt in Geldforderungen vollstrecken dürfen. Bisher war dies ausschließlich den Vollstreckungsgerichten vorbehalten.
Mit Urteil vom 12.03.2024, Aktenz. VI ZR 1370/20, hat der BGH nochmals klargestellt, dass heimliche Videoaufzeichnungen kein zulässiges Beweismittel vor Gericht darstellen und daher im Prozess nicht verwertet werden dürfen.
Für eine verfahrensfehlerfreie Verlängerung der Räumungsfrist soll es nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin II vom 17.02.2024, Aktenz. 67 T 108/23, nicht ausreichen, wenn das Gericht in seiner Begründung lediglich pauschal auf eine angeblich gerichtsbekannte angespannte Lage am Wohnungsmarkt verweist. Vielmehr muss das Gericht vom Mieter eingereichte Nachweise, sich um Ersatzwohnraum hinreichend bemüht zu haben, im Rahmen einer Beweiserhebung würdigen.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB beträgt seit dem 01.01.2024 beträgt 3,62 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB beträgt nach der Pressemitteilung der Bundesbank seit dem 01.07.2023 beträgt 3,12 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Mit Bekanntmachung vom 20.03.2023 (BGBl. 2023, Teil 1, Nr. 79) wurden die Pfändungsfreigrenzen für Lohnpfändungen wiederum deutlich angehoben. Ab 01.07.2023 gelten für bereits gefasste Pfändungsbeschlüsse, in denen auf § 850c ZPO verwiesen wird, die neuen Freigrenzen automatisch für alle nach dem 01.07.2023 ausgezahlten Lohn- bzw. Gehaltsleistungen.
Ausweislich der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c der Zivilprozessordnung vom 25.05.2022 wurden die Freigrenzen für die Pfändung des Nettolohnes eines Forderungsschuldners in der Zwangsvollstreckung erneut angehoben.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.01.2022 beträgt weiterhin -0,88 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Verlangt der Vermieter von Wohnräumen nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Herausgabe vom Mieter, der hierzu nicht freiwillig bereit ist, muss der Vermieter zunächst ein Räumungsurteil erwirken und dieses anschließend mithilfe eines Gerichtsvollziehers vollstrecken. Die Vollstreckung darf lediglich gegen die im Urteil ausgewiesenen Räumungsschuldner durchgeführt werden. Stellt der Gerichtsvollzieher vor Ort fest, dass weitere Personen Mitbesitz am Mietobjekt haben, kann er die Räumung nicht vollziehen.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.01.2021 beträgt weiterhin -0,88 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Am 27.November 2020 hat der Deutsche Bundestag einstimmig das Kostenrechtsänderungsgesetz beschlossen. Nach derzeitigen Informationen wird sich sodann am 16. Dezember 2020 auch der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befassen, so dass nach Passieren desselben dieses zum 1. Januar 2021 in Kraft treten könnte.
Im Bundesgesetzblatt 2019, Teil I, Nr. 12, S. 443, wurde am 04.04.2019 verkündet, dass sich die aktuellen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c und § 850 f der Zivilprozessordnung ab dem 01.07.2019 erhöhen.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.01.2019 beträgt weiterhin -0,88 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.07.2018 beträgt weiterhin -0,88 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB. Gegenüber Schuldnern, die Verbraucher sind (z. B. Wohnraummieter), beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ab 01.07.2018 ist also eine Mietschuld aus Wohnraummiete mit 4,12 % p.a. zu verzinsen.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.01.2018 beträgt weiterhin -0,88 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.07.2017 beträgt weiterhin – 0,88 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.01.2017 beträgt weiterhin – 0,88 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.01.2016 beträgt unverändert – 0,83 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
Inkasso: Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB beträgt bis zum Jahresende weiterhin - 0,83 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB.
In unmittelbarer Zukunft wird aller Voraussicht nach das neue „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft treten. Den einschlägigen überarbeiteten Entwurf der Bundesregierung hat der Deutsche Bundestag nunmehr verabschiedet, so dass das Inkrafttreten alsbald mit Verkündung des Gesetzes zu erwarten ist. Die vorliegend hier nicht thematisierten gleichzeitigen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes treten bereits zum 01.08.2014 in Kraft (BR-Drucks. 292/14).
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.07.2014 beträgt - 0,73 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB. Gegenüber Schuldnern, die Verbraucher sind (z.B. Wohnraummieter), beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ab 01.07.2014 ist also eine Mietschuld aus Wohnraummiete mit 4,27 % p.a. zu verzinsen.
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.01.2014 beträgt - 0,63 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB. Gegenüber Schuldnern, die Verbraucher sind (z.B. Wohnraummieter), beträgt der ...
Nachdem der BGH bereits 2012 in zwei Urteilen zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung Stellung genommen und gefordert hat, der Kläger habe zunächst den Vorvermieter zu konsultieren, den Arbeitgeber des Schuldners zu kontaktieren, die Bewohner des Wohngebäudes zu ...
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB ab dem 01.07.2013 beträgt - 0,38 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB. Gegenüber Schuldnern, die Verbraucher sind (z.B. Wohnraummieter), beträgt der ...
Der BGH hat mit Urteilen vom 04.07.2012 (Az. XII ZR 94/10) und 06.12.2012 (Az. VII ZR 74/12) die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung von Klageschriften bei unbekanntem Aufenthaltsort des Beklagten erheblich verschärft. Demnach dürfe die öffentliche Zustellung durch das zuständige ...
Der aktuelle Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB beträgt seit dem 01.01.2011 weiterhin 0,12 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB. Gegenüber Schuldnern, die Verbraucher sind (z.B. Wohnraummieter), beträgt ...
Im Kanzleiforum März 2010 haben wir die geplante Reform des Zwangsvollstreckungsrechts mit den zahlreichen Verbesserungen zugunsten der Gläubiger vorgestellt. Unter anderem sollen demnach in den einzelnen Bundesländern zentrale Vollstreckungsgerichte eingerichtet werden, bei denen ausschließlich ...
Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 367/09 Sachverhalt Der Vermieter hatte bereits im Jahre 2006 das Wohnraummietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt und anschließend Räumungsklage erhoben. Der Mieter zahlten innerhalb der Schonfrist gemäß § 569 III Nr. 2 BGB, so dass sich der ...
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB beträgt ab dem 01.07.2010 weiterhin nur 0,12 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB. Gegenüber Schuldnern, die Verbraucher sind (z.B. Wohnraummieter), ...
- Gesetzesinitiative des Bundesrats vom 12.02.2010 - 1. Initiative des Bundesrats zur Versagung von Prozesskostenhilfe bei mutwilligen Klagen Gemäß einem Gesetzentwurf vom 12.02.2010 schlägt der Bundesrat vor, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung ...
Aufgrund einer am 23.02.2010 erlassenen Verordnung darf in Sachsen ab 01.04.2010 die Versteigerung von durch den Gerichtsvollzieher gepfändeten oder in Strafsachen beschlagnahmten Gegen-ständen im Internet auf der bereits für Nordrhein-Westfalen aktiven Internetplattform www.justiz-auktion.de ...
Wie wir bereits im Kanzleiforum Dezember 2009 mitteilten, wird das nunmehr 16. Mandantentreffen vom 15. bis 16. April 2010 wieder im Hotel „Vier Jahreszeiten“ im Kurort Oberwiesenthal durchgeführt. Die Einladungen dazu mit dem Programm werden voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Monats ...
Der aktuelle Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB beträgt ab dem 01.01.2010 weiterhin nur 0,12 %. Dieser Zinssatz ist eine Bezugsgröße für die Berechnung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug gemäß § 288 BGB. Gegenüber Schuldnern, die Verbraucher sind (z.B. Wohnraummieter), ...
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