In der nachfolgenden Entscheidung war unter anderem der Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung im Rahmen eines Bauvertrages strittig. Darüber hinaus musste das Gericht klären, welcher konkrete Vertragsgegenstand geschuldet war. Im Einzelnen:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.02.2024 darüber ausgeführt, welche Anforderungen an eine Vertragsstrafenklausel im Rahmen eines Einheitspreisvertrages einzuhalten sind.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Beschluss vom 03.02.2021 (Az. 16 U 90/20) wichtige Grundsätze zur Mängelbeseitigung im Bauvertragsrecht bekräftigt. Der Beschluss bestätigt die Relevanz einer ausreichenden Fristsetzung für die spätere Durchsetzung von Mängelrechten.
Das OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 09.03.2023 (Aktenzeichen: 2 U 63/22) eine Klausel in einem Verbraucherwerkvertrag für unwirksam erklärt, die die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers davon abhängig macht, dass der Vertragspartner die Durchführung der Wartung entsprechend der Herstellervorschriften nachweist.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln in einem Bauvertrag zu entscheiden, soweit die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde. Hierbei wurde schon mehrfach geurteilt, dass einzelne Klauseln einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. So auch im neuerlichen Urteil vom 19.01.2023:
Die nachfolgende Entscheidung des OLG München befasst sich mit den Folgen einer Vereinbarung zur förmlichen Abnahme sowie den Grundsätzen zur Vertragserfüllungsbürgschaft in Kombination mit einer Gewährleistungssicherheit.
Das Leistungsverzeichnis dient der Definition der geforderten Leistung, wobei hierauf stets ein besonderes Augenmerk gelegt werden sollte, um späteren Streitigkeiten zu umgehen, wie nachfolgender Sachverhalt zeigt.
Mit der Baurechtsreform im Jahr 2018 wurde der § 650a BGB neu aufgenommen und legt fest, für welche Art von Verträgen das Bauvertragsrecht anwendbar ist. Das Bayerische OLG hat nunmehr geurteilt, dass auch ein Elektrovertrag hierunter subsumiert werden kann.
Das OLG Hamm hat entschieden unter welchen Umständen eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig ist und dem Auftraggeber kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zusteht.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.02.2022 die Anforderungen an das Schriftformerfordernis einer Kündigung eines VOB/B- Bauvertrages konkretisiert. Im streitigen Verfahren war zu klären, ob eine lediglich eingescannte Kündigung, welche mittels E-Mail versendet wurde, den geschlossenen Bauvertrag wirksam beenden konnte.
Am 1. Juni dieses Jahres hat der Sächsische Landtag abschließend über die Änderung der Sächsischen Bauordnung beschlossen. Dabei kam es aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Regionalentwicklung noch zu Änderungen am Gesetzentwurf der Landesregierung. Für die sächsische Wohnungswirtschaft ist vor allem die vorgezogene Ausstattungsfrist bezüglich Rauchwarnmeldern für Bestandsgebäude bis zum 31.12.2023 von Bedeutung.
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass auch durch das Zusammenwirken verschiedener Sicherungsklauseln im Vertragswerk eine unangemessene Übersicherung des Auftraggebers gegeben sein und hierdurch letztendlich sämtliche Klauseln als nichtig zu betrachten sind.
Der Auftragsnehmer und Auftragsgeber streiten um restlichen Werklohnanspruch und um Selbstvornahmekosten nach Kündigung. In der Entscheidung wurde anschaulich dargestellt, wie eine Fristsetzung für die Geltendmachung von Selbstvornahmekosten ausgestaltet werden sollte und unter welchen Voraussetzungen diese ggf. entbehrlich ist. (Urteil des OLG Oldenburg vom 13.10.2020 – Az.: 2 U 87/20)
Die Klägerin (Auftragnehmer) verlangte von der Beklagten (Auftraggeber) die Stellung einer Bauhandwerksicherung für Gerüstbauarbeiten, wobei das Gerüst nicht nur vermietet, sondern individuell bemessen, zusammengestellt und fest mit dem Gebäude verankert worden ist. Zu Recht?
Im Bauvertrag wird häufig die Klausel verwendet, dass der Bauträger alle ihm zustehenden Erfüllungs-, Haftungs-, Nacherfüllungs - und Schadensersatzansprüche an den Erwerber sicherungshalber abtritt. Das Landgericht Karlsruhe hat nun die Reichweite und Auswirkungen einer solchen Durchgriffshaftung konkretisiert.
Die Rechtsprechungsinstanzen bis zum BGH (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2016 – 12 U 2437/14; BGH Beschluss vom 23.03.2019 – VII ZR 322/16) haben sich in einem Fall mit der Frage beschäftigt, ob sich aus einem Rahmenvertrag über Bauleistungen, wie er auch in der Wohnungswirtschaft für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten üblich ist, in der Regel eine Abschlussverpflichtung ergibt, von der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden kann.
Bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch kommunale Wohnungsbaugesellschaften stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Bindung an das Vergaberecht besteht. Das OLG Hamburg hat nun in einer Entscheidung vom 11.02.2019 (Az. 1 Verg 3/15) bestätigt, dass eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft dann kein öffentlicher Auftraggeber ist, wenn sie ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht und daher gewerblich wahrnimmt.
Der Freistaat Bayern hat am 18.09.2018 in der Bunderatsdrucksache 462/18 einen Entwurf einer Verordnung zum Zwecke der flächensparenden Errichtung von Stellplätzen und Garagen im Bundesrat eingebracht verbunden mit dem Antrag, diesen in der Sitzung am 21.09.2018 zu erörtern. Er sieht vor, dass in § 12 der Baunutzungsverordnung eine Regelung eingefügt wird, wonach Stellplätze und Garagen für bauliche Nutzungen nur in Garagengeschossen unterhalb der Geländeoberfläche oder in mehrgeschossigen Gebäuden errichtet werden dürfen, soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für das Vorhaben mindestens 30 Stellplätze erforderlich sind.
Nach einem Urteil des für Baurecht zuständigen VII. Senats des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2018 (VII ZR 82/17) richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung im Falle einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, sofern die Vertragsparteien über die Folgen der Vertragsbeendigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.
Der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 07.12.2017 (Aktenzeichen VII ZR 101/14) entschieden, dass auch technische Anlagen selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrecht zu qualifizieren sein können. Die Abgrenzung, ob ein Bauwerk vorliegt, hat insbesondere in § 634a BGB dahingehend Bedeutung, wie lang die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist. Im seit 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht ist der Bauwerksbegriff zentral für die Frage, ob ein Bauvertrag gemäß § 650a BGB vorliegt. Daran sind nach dem neuen Recht weitgehende Rechtsfolgen geknüpft.
Baurecht: Grundsätzlich ist mittlerweile Jedem bekannt, dass Lärm durch spielende Kinder auf Spielplätzen prinzipiell und in üblicher Ausprägung hinzunehmen ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat dies am 17.10.2017, veröffentlicht am 17.11.2017, unter dem Az. 1 C 11131/16 im öffentlich-rechtlichen Kontext nochmals ausdrücklich bestätigt.
Der für Baurecht zuständige Senat des BGH hat in einem Beschluss vom 11.10.2017 unter dem Az. VII ZR 46/15 entschieden, dass bei einer Kündigung eines privaten Bauvertrags unter Einbeziehung der VOB/B aus wichtigem Grund Kündigungsgründe nachgeschoben werden können.
Der V. Senat des Bundesgerichtshofs, der u.a. für das Nachbarrecht zuständig ist, hat mit Urteil vom 02.06.2017 (Az. V ZR 196/16) einen Anspruch für den Bauherrn eines neu errichteten Gebäudes auf Duldung der Anbringung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung verneint.
Das Umweltbundesamt hat einen neuen Leitfaden zu Ursachen und sinnvoller Verhinderung bzw. Bekämpfung von Schimmelpilzen in Wohn- und öffentlichen Räumen entworfen und zur Diskussion gestellt. Einsprüche können bis Ende Juni eingereicht werden.
Der für Baurecht zuständige VII. Senat des BGH hat in einem Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14 – die Nachweispflichten des Bauherren für notwendige Mängelbeseitigungskosten konkretisiert.
Baurecht: Mit einem Urteil vom 26.03.2015 – VII ZR 92/14 – hat der BGH eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauauftraggebers für unwirksam erklärt, nach der dieser zur Rückgabe einer Gewährleistungsbürgschaft erst dann verpflichtet sein sollte, wenn „alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können“.
In unmittelbarer Zukunft wird aller Voraussicht nach das neue „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft treten. Den einschlägigen überarbeiteten Entwurf der Bundesregierung hat der Deutsche Bundestag nunmehr verabschiedet, so dass das Inkrafttreten alsbald mit Verkündung des Gesetzes zu erwarten ist. Die vorliegend hier nicht thematisierten gleichzeitigen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes treten bereits zum 01.08.2014 in Kraft (BR-Drucks. 292/14).
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