Mit einem Urteil des EuGH vom 11.04.2024 (Az. C—741/21) wurde erneut hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches gem. Art. 82 Abs. 1 und 3 DSGVO Recht gesprochen. Sowohl die Voraussetzungen als auch der Haftungsumfang sind hierbei angesprochen. Im Ergebnis kann sich der verantwortliche Geschäftsführer/ Vorstand demnach nicht auf ein Fehlverhalten einer ihm unterstellten Person berufen, selbst wenn diese weisungswidrig gehandelt hat.
Mit Beschluss vom 23.01.2024 (Az. II ZB 7/23) hat der BGH sich zur Anwendbarkeit eines Anspruches auf Löschung persönlicher Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO positioniert.
Mit einer neuen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Mietrecht zur Frage der Auskunftserteilung von Mietern gegen den Vermieter im Bereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschäftigt (BGH, Urt. v. 22.02.2022 – Az. VI ZR 14/21).
Die ersten Datenschutzberichte dre Landesbeauftragten für das Jahr 2020 sind veröffentlicht. Hier ein Auszug betreffend den Bereich der Immobilienvermietung.
Der neue Stichtag für den nächsten Zensus ist bekanntlich der 15. Mai 2022. Zur Auskunft verpflichtet sind neben Eigentümern auch die Verwalter, ohne Rücksicht darauf, ob sie den Wohnraum oder nur das gemeinschaftliche Eigentum verwalten, § 24 Abs. 1 ZensG.
Das LG Landshut befasste sich unlängst mit Schadenersatzansprüchen eines Sondereigentümers gegen den Verwalter einer Wohneigentumsanlage wegen Verletzung des Datenschutzes, Urteil vom 06.11.2020, Az. 51 O 513/20. Streitgegenständlich waren die Weitergabe einer E-Mail-Adresse und die Information der anderen Eigentümer über einen Legionellenbefall in der Wohnung des Klägers.
Laut Pressemitteilungen hat eine Landesdatenschutzbehörde im Juni 2020 gegen eine Ortskrankenkasse ein Bußgeld von 1.240.000,00 € verhängt, obgleich diese Krankenkasse konstruktiv mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitete.
Der BGH hat sich im Urteil vom 28. Mai 2020 zu Az. I ZR 7/16 der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen, wonach die Verwendung von Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Werbe- oder Marktforschungszwecke nur mit aktiver Einwilligung des Nutzers erfolgen darf. Eine Gestattung durch Verwendung eines voreingestellten Ankreuzkästchens genügt nicht.
Der Bundestag hatte bereits im Juni einen Gesetzentwurf zur Anpassung der bundesdeutschen Bestimmungen zur Datenschutzgrundverordnung verabschiedet, dem nun am 20.09.2019 auch der Bundesrat zugestimmt hat. Unter anderem wird die Verpflichtung in § 38 BDSG, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, fortan nur noch bei Unternehmen bestehen, in denen sich mindestens 20 – statt bisher 10 – Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befassen.
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