Aktuelle Rechtslage zur Rauchwarnmelderpflicht
Durch die frühzeitige Warnung vor Brandrauch und Bränden können Rauchwarnmelder im Notfall Leben retten. Die gesetzliche Ausgestaltung, wann eine Rauchwarnmelderpflicht besteht, ist Ländersache und in den einzelnen Landesbauordnungen zu finden. Dabei ist festzustellen, dass die getroffenen Regelungen inhaltlich teilweise übereinstimmen. Der Grund hierfür ist, dass als Grundlage für sämtliche gesetzliche Regelungen die DIN 14676 herangezogen wurde. Die DIN 14676 ist eine Anwendernorm, welche den Anwendungsbereich, den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung regelt. In der DIN wird insbesondere geregelt, welche Anforderungen für die Planung bzw. den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung erfüllt sein müssen. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches ist festzustellen, dass diese nicht für gewerbliche Räume und Räume mit vorgeschriebener Brandmeldeanlage gilt.
Auch wenn die DIN 14676 als Grundlage für die gesetzliche Ausgestaltung durch die Länder herangezogen wurde, bestehen bei der Umsetzung einzelne Unterschiede.
Im nachfolgenden ist überblicksweise die aktuelle gesetzliche Regelung zur Rauchwarnmelderpflicht für die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dargestellt:
Bundesland |
Gesetzliche Regelung |
Pflicht für Neubauten |
Pflicht für Bestandsbauten |
Sachsen |
§ 47 Abs. IV SächsBO |
seit 2016 |
nein |
Thüringen |
§ 48 Abs. IV ThürBO |
seit 2008 |
ab 01.01.2019 |
Sachsen-Anhalt |
§ 47 IV LB Sachsen-Anhalt |
seit 2009 |
ab 01.01.2016 |
Sollte, wie im Bundesland Sachsen, keine Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern bei Bestandsbauten bestehen und der Vermieter möchte dennoch Einbau vornehmen, muss der Mieter den Einbau grundsätzlich im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme gemäß den §§ 555 b Nr. 4 und 5, 555 d Abs. 1 BGB dulden. Dieser dem Vermieter zustehende Duldungsanspruch wurde bereits höchstrichterlich durch das Urteil des BGH vom 17.06.2015, Az.VIII ZR 216/14, bestätigt. Der Einbau von Rauchwarnmeldern führt demnach zu einer Erhöhung des Sicherheitsstandards der Wohnung und damit zu einer dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse. Hierzu muss nach ständiger Rechtsprechung auch nicht die dreimonatige Modernisierungsankündigungsfrist gemäß § 555 c BGB abgewartet werden, da es sich bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern um eine Bagatellmaßnahme handelt.
Die entstehenden Kosten können nach Maßgabe der §§ 559 BGB als Modernisierungsumlage gegen den Mieter beansprucht werden. Auch die regelmäßigen Wartungskosten der Rauchwarnmelder gelten nach § 2 Nr. 17 BetrKV als sonstige Kosten der Betriebskosten und können wirksam auf den Mieter umgelegt werden. Die Umlage sollte allerdings ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden.
Zum Abschluss dieses Beitrages wird auf eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg vom 05.11.2021 (Az. 31 C 32/21) verwiesen, die nochmals verdeutlichen soll, welche immense Bedeutung die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Einbau von Rauchwarnmeldern hat. In der vorgenannten Entscheidung wurde über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung entschieden. Der Vermieter erteilte dem Mieter eine fristlose Kündigung, da er grundlos (während der Corona-Pandemie) den Zutritt zur Wohnung verwehrte, um den Austausch von Heizkostenverteilern und den Einbau von Rauchwarnmeldern zu ermöglichen. Das Gericht erachtete die Kündigung als wirksam. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass die Pflichtverletzung des Mieters besonders schwer wiegt und auch während der Corona-Pandemie die Duldungspflicht fortbesteht. Ferner wurde ausgeführt, dass mit dem Einbau der Rauchwarnmelder nicht länger zugewartet werden kann. Für den Einbau ist ein sofortiges Einschreiten notwendig, um etwaige Schäden an Leib, Leben, Gesundheit und der Bausubstanz zu verhindern. Zudem wurde auch nochmals verdeutlicht, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern eine gesetzliche Pflicht des Vermieters/Eigentümers darstellt und die Nichteinhaltung unter Umständen zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen kann. Darüber hinaus muss ein Vermieter/Eigentümer auch keinen Duldungstitel zunächst erwirken, da ein Brand ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt und jederzeit auftreten kann.
Michelle Freitag
Rechtsanwältin