Alkohol am Arbeitsplatz: Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Die steigende Alkoholsucht unter Arbeitnehmern stellt Unternehmen vor erheblichen Herausforderungen. Laut AOK-Statistik 2024 nehmen alkoholbedingte Fehlzeiten in den letzten Jahren zu. Dabei entfallen über 40 Prozent der suchtbedingten Fehlzeiten in Deutschland auf Alkoholkonsum und 20 Prozent aller Arbeitsunfälle ereignen sich unter Alkoholeinfluss.
Wie sollte der Arbeitgeber bei Alkoholverdacht am Arbeitsplatz vorgehen?
Wenn der Arbeitnehmer nicht mehr einsatzfähig ist oder eine Gefährdung für die betriebliche Sicherheit darstellt, sollte der Arbeitgeber veranlassen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit abbricht und seinen Arbeitsplatz verlässt. Abhängig vom Grad der Alkoholisierung kann der Arbeitgeber entweder veranlassen, dass der Mitarbeiter nach Hause gebracht wird oder sofortige medizinische Hilfe in Anspruch genommen wird.
Die Kosten für den Transport nach Hause trägt der betroffene Mitarbeiter selbst und für die ausgefallene Arbeitszeit erhält er kein Gehalt.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
In Deutschland gibt es weder ein allgemeines, gesetzlich geregeltes Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz noch für den Genuss von Alkohol in der Mittagspause. Im Unterschied zum Straßenverkehrsrecht, gibt es daher keine gesetzlich festgelegten Promillegrenzen für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen gibt es nur für sehr wenige Berufsgruppen, die als sicherheitsrelevant für das öffentliche Leben oder den Straßenverkehr eingestuft sind, wie beispielsweise Bus- und Taxifahrer.
Somit obliegt es in den meisten Unternehmen allein den Arbeitgebern, ob und in welchem Maße sie den Alkoholkonsum ihrer Mitarbeiter tolerieren. Der Genuss von Alkohol kann vom Arbeitgeber grundsätzlich durch Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen, etc. untersagt werden. In diesem Falle kann der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Alkoholverbot während der Mittagszeit oder am Arbeitsplatz den betreffenden Mitarbeiter abmahnen und bei wiederholten Verstößen auch kündigen.
Klagt der Arbeitnehmer gegen die Abmahnung oder Kündigung, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss dann beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich alkoholbedingt nicht mehr in der Lage war, seine Arbeit ordnungsgemäß durchzuführen und darüber hinaus eine Gefährdung der betrieblichen Sicherheit gewesen ist.
Um dies zu tun, kann der Arbeitgeber vorzugsweise einen Alkoholtest, zum Beispiel mittels eines Alkomaten, durchführen oder eine arbeitsmedizinische Untersuchung unmittelbar nach der Feststellung der Alkoholisierung veranlassen. Allerdings benötigt er dafür die Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters, der sein Recht auf körperliche Unversehrtheit geltend machen kann. Falls sich der Mitarbeiter weigert, muss der Arbeitgeber anderweitig darlegen, aufgrund welcher Indizien – wie etwa einer Alkoholfahne, auffälliger Sprechweise oder Gangunsicherheit – er den Eindruck gewonnen hat, dass der Mitarbeiter alkoholisiert war. In diesem Fall muss er jedoch Zeugen benennen können, die seine subjektive Einschätzung bestätigen können.
René Illgen
Rechtsanwalt