Berücksichtigung erneuerbarer Energien in der Heizkostenabrechnung
Immer mehr Wohnimmobilien werden mit Wärme aus erneuerbaren Energien versorgt. Es gibt dafür eine große Anzahl von technischen Lösungsmöglichkeiten zur Einsparung von Primärenergie und der damit verbundenen Reduktion des CO2-Ausstoßes. Auch für den Neubau von Mehrfamilienhäusern gelten darüber hinaus die Verpflichtungen aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zur Nutzung von Solarthermie, Umweltwärme, Biomasse oder Kraft-Wärme-Kopplung zur Deckung des Wärmebedarfs.
Probleme treten bei den neuen Heizungsanlagen häufig im Bereich der ebenfalls verpflichtend durchzuführenden Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung auf.
Zunächst ist bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung jeweils zu fragen, an welcher Stelle der Heizkostenabrechnung ihre Verwendung berücksichtigt werden muss.
Bei Blockheizkraftwerken (BHKW) zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (also der gleichzeitigen Produktion von Strom und Wärme) ist beispielsweise eine Ermittlung des Kostenanteils aus dem Betrieb des BHKW für die Wärmerzeugung notwendig. Der Anteil der Kosten für die Wärmeerzeugung wird sodann als Heizkosten in der Heizkostenabrechnung nach HeizKV nach den allgemeinen Regeln abgerechnet. Die Kostenaufteilung ist damit der eigentlichen Abrechnung nach HeizKV vorgelagert und bedarf daher keiner Regelung in der HeizKV. Für die Kostenermittlung kann auf die Regeln der Technik in Form der VDI 2077 Blatt 3.1 zurückgegriffen werden.
Schwieriger gestaltet sich die Berücksichtigung solarer Energieeinträge in der Heizkostenabrechnung. Dabei spielt eine Rolle, für welche Zwecke die Solarwärme verwendet wird. Bei einer reinen Unterstützung der Warmwasserbereitung muss lediglich ermittelt werden, wie viel Energie noch ergänzend für die Warmwasserbereitung durch den Heizkessel beigesteuert werden muss. Die Ermittlung erfolgt einfach mit einem Wärmezähler gemäß § 9 Abs. 2 HeizKV.
Kompliziert wird es, wenn die Solarwärme nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur Heizungsunterstützung genutzt wird. Hier ist häufig eine Messung nur schwer möglich, da die Solarwärme in Kombipufferspeicher eingespeist wird.
Zwar gibt es für die denkbaren technischen Gestaltungen eine Regel der Technik zur Ermittlung der solaren Wärmanteile für Warmwasser und Heizung in der VDI 2077 Blatt 3.3, da die Aufteilung jedoch im Rahmen der Kostenaufteilung verbundener Anlagen gemäß § 9 HeizKV relevant ist, müssen hier die Vorgaben der HeizKV eingehalten werden. Leider enthält die HeizKV in § 9 Abs. 1 S. 5 nur für den Fall einen Verweis auf die Regeln der Technik, in dem die Beheizung ausschließlich aus Solarthermieanlagen erfolgt. Solche Anlagen sind jedoch sehr selten. Das EEWärmeG schreibt beispielsweise einen Anteil von nur 15 % bei Solarenergie vor (vgl. § 5 Abs. 1 EEWärmeG).
Nach dem derzeitigen Wortlaut der HeizKV können solare Energieeinträge bei Heizanlagen, die auch noch über einen Heizkessel verfügen oder an die Wärmelieferung angeschlossen sind, in der Abrechnung nicht berücksichtigt werden.
Ebenso rechtlich unbefriedigend ist die Situation bei den weit verbreiteten Wärmepumpen. Werden diese sowohl für die Warmwasserbereitung als auch für die Raumheizung genutzt, muss berücksichtigt werden, dass die Arbeitszahl, also das Verhältnis von eingesetzter Energie (meist Strom) zur eingespeisten Wärme sehr stark davon abhängt, auf welches Temperaturniveau eine Erwärmung erfolgt. Die Heizkreisläufe sind meist nur auf geringe Vorlauftemperaturen ausgelegt, wobei eine höhere Arbeitszahl erreicht wird. Zur Warmwasserbereitung werden in Mehrfamilienhäusern wegen der Vorgaben der Trinkwasserverordnung zur Vermeidung von Legionellen in der Regel 60 °C benötigt. Bei diesen hohen Temperaturen fällt die Arbeitszahl deutlich geringer aus. Bei der Zuordnung der Energieverbräuche muss dieser Unterscheid berücksichtigt werden. Auch dafür werden derzeit Regeln der Technik entwickelt. Genauso wie bei den Solarthermieanlagen fehlt es jedoch an einem Anknüpfungspunkt zur Anwendung der Regeln der Technik in der HeizKV, wenn die Heizungsanlage noch zusätzlich über einen Heizkessel oder durch Wärmelieferung versorgt wird.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der HeizKV stellen damit ein erhebliches Hindernis für den wirtschaftlichen Einsatz von erneuerbaren Energien in Mehrfamilienhäusern dar. Dies ist bedauerlich, weil es je bereits alle notwendigen Regeln der Technik gibt, diese jedoch bislang nicht ohne Risiko in der Heizkostenabrechnung angewendet werden dürfen.
Bei Solar- und Wärmepumpenanlagen könnte über eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 S. 5 HeizKV auf Anlagen nachgedacht werden, die ergänzend durch Wärme aus Heizkesseln versorgt werden. Anders als bei der Entscheidung des BGH zur Rohrwärmeabrechnung bei Leitungen unter Putz (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2017, VIII ZR 5/16), wäre hier eine Analogie denkbar, da der Gesetzgeber ausdrücklich einen weiteren Regelungsbedarf bei der Novellierung der HeizKV im Jahre 2008 nicht gesehen hatte (vgl. Empfehlung des Bundesrats vom 08.09.2008, BR-Drs. 570/1/08).
Es besteht daher zur Beseitigung von Hemmnissen bzw. zur Schaffung von Rechtssicherheit für den Einsatz erneuerbarer Energien in Mietimmobilien und Wohnungseigentümergemeinschaften Änderungsbedarf an der Heizkostenverordnung. Dabei sind Regeln notwendig, die nicht nur die Verwendung einzelner erneuerbarer Energien berücksichtigen, sondern berücksichtigen, dass in vielen Neubauprojekten und auch in der energetischen Modernisierung von Bestandsimmobilien mehrere Energiequellen in sogenannten multienergetischen Anlagen eingebunden werden.
Weiterer dringender Änderungsbedarf an der HeizKV besteht bei der Berücksichtigung der Rohrwärme von Leitungen unter Putz oder im Estrich und bei der physikalisch korrekten Abtrennung der Kosten der Warmwasserbereitung. Hierfür sind Regeln der Technik (VDI 2077 Blatt 3.5 und VDI 2077 Blatt 3.2) entwickelt worden, deren Anwendung derzeit noch von der HeizKV verhindert wird.
Martin Alter
Rechtsanwalt
in Kanzleiforum 06/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz