BIM – Vertragsgestaltung 4.0?
Der Begriff des Building Information Modeling (kurz BIM) taucht bei der Diskussion um die Digitalisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft regelmäßig auf. Konkret handelt es sich um eine Planungsmethode, bei der in speziellen CAD-Programmen 3D-Modelle eines Bauprojekts erstellt und mit weiteren Informationen verbunden werden.
Mit BIM wird auf Auftraggeberseite die Erwartung verbunden, dass durch die Integration einer großen Menge von Informationen in ein Planungsmodell konsistente Planungsergebnisse erarbeitet werden können. Die Zusammenführung von verschiedenen Fachplanungen in einem Planungsmodell kann zudem frühzeitig Konflikte aufdecken und so spätere kostenintensive Umplanungen vermeiden.
Ein wesentlicher Vorteil besteht auch darin, dass die Methodik eine vollständige Durchplanung aller Fachplanungen erfordert, wenn sie ihre Vorteile ausspielen will. Einiges wird dann schon dadurch gewonnen, dass die häufig anzutreffende „baubegleitende“ Planung eingeschränkt wird.
Da das 3D-Planungsmodell eine hohe Visualisierungskraft hat, wird der jeweilige Planungsstand auch für den Auftraggeber greifbar.
Die geänderte Methodik sollte nicht nur als Schlagwort in den Präsentationen der Planer vorkommen, sondern sich bei ernst gemeinten Projekten auch im Planungsvertrag wiederfinden. Hier ist zu berücksichtigen, dass ohnehin in jedem Planungsvertrag nicht nur das Honorar zu regeln ist, sondern ganz wesentlich vereinbart werden muss, welche Leistungen dafür vom Architekten erbracht werden müssen. Grundsätzlich sind die Honorare für Architekten und Ingenieure jedenfalls für die Grundleistungen in der HOAI geregelt. Die HOAI ist bei der Beschreibung der Grundleistungen technologieoffen. Sie honoriert die Leistungen gleich, egal ob die Planung mit Bleistiftzeichnung oder im 3D-Computermodell erfolgt. Soll eine bestimmte Methodik vereinbart werden, muss sich das im Vertrag wiederfinden.
Für BIM gibt es jedoch bislang keine allgemeinverbindlichen Standards, so dass die konkreten Anforderungen im Vertrag niedergelegt werden müssen. Eine Basis für die Erarbeitung der Leistungsbeschreibung zu einer BIM-Planung bietet das Arbeitsblatt „BIM für Architekten“ der Bundesarchitektenkammer, in dem die wesentlichen Leistungspunkte beschrieben und Vorschläge für eine Umsetzung im Vertrag unterbreitet werden. So werden Überlegungen zur Bereitstellung der Planungsplattform, dem Detailierungsgrad der Planung, Integration der Fachplanungen, zum BIM-Management oder auch zum Urheberrecht und der Verwertung der Planung im Rahmen des Facility Managements angestellt.
Die detaillierte Leistungsbeschreibung im Muster der Kanzlei für Planungsverträge eignet sich sehr gut für eine Erweiterung um die notwendigen Punkte für ein BIM-Projekt.
Martin Alter
Rechtsanwalt
Kanzleiforum 06/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz