Das Ende des Schornsteinfegermonopols
Am 1. Januar 2013 wird das Monopol der Bezirksschornsteinfegermeister endgültig aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt können fast alle Arbeiten, die vom Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden mussten, auf dem freien Markt vergeben werden. Für die Eigentümer von Grundstücken bedeutet dies aber auch, dass sie selbst mehr Verantwortung haben.
Bevollmächtigter Schornsteinfeger
Staatliche Überwachungsaufgaben verbleiben bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Der bisherige Bezirksschornsteinfegermeister wird für die nächsten sieben Jahre zum bevollmächtigten Schornsteinfeger berufen. Danach wird diese Stelle jeweils immer für sieben Jahre neu ausgeschrieben.
Dafür kann sich jeder Schornsteinfeger bewerben, der die handwerklichen Voraussetzungen zur selbstständigem Ausübung des Schornsteinfegerhandwerkes besitzt, bewerben.
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Alle staatlichen Aufgaben verbleiben beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Diese Aufgaben sind:
- Führung des Kehrbuches
- Feuerstättenschau
- Überprüfung der festen Brennstoffe nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
- Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Heizungsanlagen
- baurechtliche Prüfung von neuinstallierten Feuerungsanlagen nach dem Landesrecht
Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der Feuerstättenschau.
Feuerstättenschau
Durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wird die Feuerungsanlage begutachtet.
Das Ergebnis der Begutachtung wird in einem Feuerstättenbescheid festgehalten. Die dort festgelegten durchzuführenden Maßnahmen sind innerhalb des festgelegten Zeitraumes durch den Gebäudeeigentümer von einem von ihm beauftragten für Schornsteinfegerarbeiten zugelassenen Betrieb auszuführen.
Die Beseitigung dieses Betriebes über die durchgeführten Arbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgemäß zu übergeben.
Sanktionen
Sollte der Nachweis über die Durchführung der Arbeiten nicht oder nicht zeitgemäß beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingehen, muss dieser die zuständige Behörde informieren.
Diese setzt mit einem kostenpflichtigen Zweitbescheid eine neue Frist für die Durchführung der Arbeiten.
Wenn auch dieser Zweitbescheid nicht realisiert wird, kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten selbst in Auftrag geben und dem Eigentümer die Kosten in Rechnung stellen.
Der Eigentümer des Gebäudes kann zudem mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € belangt werden.
Dietmar Strunz
Rechtsanwalt
im Kanzleiforum 09/2012
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz