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Die Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Februar 2010

Eine Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 26.10.2007 war durch die vom 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen und zur eindeutigen Begriffsdefinition notwendig geworden.

Zum 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetzesänderungen:

  • Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008

                

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde zum 01.01.2009 auf 20 Prozent von 6.000,00 € verdoppelt.

  • Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008)

Die Förderung der haushaltsnahen Dienstleitungen einschließlich der Pflegeleistungen wurden vereinheitlicht und weiter erhöht.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Eingeschlossen sind auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden.

Eine umfassende Aufzählung der Dienstleistungen ist dem Anwendungsschreiben als Anlage 1 beigefügt.

Dienstleistungen, die sowohl auf den privaten als auch auf öffentlichen Grundstücken, z.B. Gehwegreinigung, Winterdienst usw. durchgeführt werden, sind nur die Aufwendungen auf dem eigenen Grundstück begünstigt. Die Aufteilung muss beiderseits durch den Rechnungssteller (Dienstleister) erfolgen.

Die Tätigkeit des Verwalters als Dienstleister ist nicht begünstigt.

Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Erfasst wurden alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Eine beispielhafte Darstellung erfolgt ebenfalls in der Anlage 1 des Anwendungsschreibens.

Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein, auch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz können beauftragt werden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaften und Mieter als Anspruchsberechtigte

Bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Auftragserteilung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung

  • die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten Leistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist

(Arbeits- und Fahrtkosten),

  • der Anteil der jeweiligen Wohnungseigentümer individuell errechnet wurde und
  • die Aufwendungen auf öffentlichen und privaten Grundstücken aufgeteilt sind.

Wenn sich die erforderlichen Angaben nicht aus der Jahresrechnung ergeben, ist der Nachweis über eine gesonderte Bescheinigung des WEG-Verwalters zu erbringen.

Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die begünstigten Leistungen von ihm anteilig im Rahmen der Nebenkosten gezahlt wurden und der Nachweis im Rahmen der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung bzw. durch die gesonderte Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters erfolgt.

Anforderungen an die Rechnungslegung

Begünstigt sind folgende Kosten:

  • Arbeitskosten
  • Maschinen- und Fahrtkosten
  • Verbrauchsmittel.

Diese Kosten müssen aus der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsersteller ist möglich.

Bei Wartungsverträgen kann der Anteil pauschal aus der Mischkalkulation ermittelt werden und ist in einer Anlage zum Vertrag darzustellen.

Abschlagszahlungen können steuerbegünstigend berücksichtigt werden, wenn die Rechnung die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt.

Das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des BMF vom 15. Februar 2010 wurde unter www.bundesfinanzmisnisterium.de zum Download eingestellt.

Für die praktikable Anwendung führt der Verband der Immobilienverwalter Mitteldeutschland e.V. am 13. April 2010 in Chemnitz ein Halbtagsseminar durch.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 03/2010

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz