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Die Inanspruchnahme von Detektiven

Teilweise nutzen Gläubiger die Dienstleistungen von Detekteien zur Ermittlung von relevanten Tatsachen, die z. B. die Zwangsvollstreckung fördern oder Gerichtsprozesse beeinflussen können. Hierbei ist jedoch Einiges zu beachten, da sich die damit automatisch verbundene Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Schuldners nicht ohne Weiteres rechtfertigen lässt. Auch die vom Unternehmen mit Ausforschungstätigkeiten beauftragten eigenen Mitarbeiter sollten daher vorsichtig sein, was, wie und in welchem Umfang, vor Allem aber für welchen Zweck Informationen erfasst, genutzt und gespeichert werden. Unabhängig von der Frage des Datenschutzes einschließlich der Erhebung von personenbezogenen Daten, weisen wir vordringlich darauf hin, dass stets ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers vorhanden sein muss und die Ausforschung engen rechtlichen Grenzen (Ermittlungsmonopol z. B. § 152 Abs. 1 StPO oder Polizeigesetze der Länder) unterliegt. Die vereinbarte Dienstleistung muss nicht nur frei von Sitten- und Rechtswidrigkeit sein, sondern muss dem Eingriff in die Privatsphäre des Schuldners immer eine Rechtsposition des Auftraggebers gleichwertig gegenübersetzen. Unzulässig ist es beispielsweise, bei Krankschreibung mit vermutetem Lohnfortzahlungsbetrug in die Intimsphäre des Schuldners einzugreifen (Fotos in private Räume hinein). Zulässig ist es aber, diesen Schuldner im öffentlichen Raum beim Sport oder sonstiger Tätigkeit zu erfassen. Weitere Fälle sind z. B. säumige Schuldner, die im Vollstreckungsverfahren mittels der Vermögensauskunft behaupten, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, dann aber im öffentlichen Raum arbeitend angetroffen werden. Grundsätzlich zu beachten sind z. B. ebenfalls §§ 22, 23 KunstUrhG, sofern Fotografien hergestellt und an Behörden (z. B. Beweismittel an Gerichte) weitergeleitet werden. Aber auch die Zeugenaussagen von Detektiven sind nicht unnütz, wobei eine anlasslose Dauerobservation wohl nicht zulässig sein dürfte. Letztlich sind Ergebnisse solcher manchmal erforderlichen Maßnahmen jedoch die einzige Chance des Gläubigers, die unwahren Tatsachenbehauptungen von Schuldnern zu entlarven. Eine gute Vorbereitung, Interessenabwägung und Rahmenfindung im Dienstvertrag mit der Detektei sind daher unumgänglich. Kosten für diese Dienstleistungen können in einer Vielzahl von Fällen zudem erstattungsfähige Kosten i. S. v. § 91 ZPO sein und beim Schuldner beigetrieben werden (so z. B. BGH, Urt. v. 15.05.2013 – XII ZB 107/08).

 

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt