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Die Kontrollrechte des Arbeitgebers bei Krankheit eines Mitarbeiters

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, dann kann er von seinem Arbeitgeber bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen Lohnzahlung fordern. Von seiner Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen, ist der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum befreit, § 3 Lohnfortzahlungsgesetz.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber von seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Soweit der Arbeitnehmer länger erkrankt als in dem ärztlichen Attest angegeben, hat der Arbeitnehmer ein weiteres Attest vorzulegen.

Mit der Anzeige seiner Erkrankung und der Vorlage eines Attests ist die Angelegenheit für den Arbeitnehmer vorläufig erledigt. Er kann sich in Ruhe auskurieren und so seine Arbeitsfähigkeit wiederherstellen.

 

Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Im Normalfall hofft der Arbeitgeber, dass sich sein Mitarbeiter von seiner Erkrankung schnell wieder erholt und er seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen kann.

In bestimmten Fällen, in denen der betroffene Arbeitnehmer beispielsweise in der Vergangenheit dadurch auffällig geworden ist, dass seine Erkrankungen nur von kurzer Dauer waren und sich häufig an Montagen oder Freitagen ereigneten, will der Arbeitgeber diese fortlaufenden und kurzfristigen Erkrankungen aufklären wollen. Soweit in einschlägigen Tarifverträgen, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag keine entsprechenden Regelungen enthalten sind, sind die Möglichkeiten des Arbeitgebers, die Erkrankung seines Mitarbeiters näher untersuchen zu lassen, beschränkt.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zu Hause am Krankenbett besuchen. Für den Arbeitnehmer besteht aber keine Verpflichtung, den Arbeitgeber hierzu in seine Wohnung zu lassen. In extremen Fällen kann der Arbeitgeber an die Einschaltung eines Detektivs denken, um die Erkrankung seines Mitarbeiters zu verifizieren.

 

Der Arbeitgeber kann sich an die Krankenkasse wenden

Selbst wenn es für den Arbeitgeber in aller Regel schwierig ist, die Angaben seines Mitarbeiters zur vorliegenden Erkrankung zu überprüfen, so hat der Arbeitgeber doch gewisse Möglichkeiten hierzu. Die Krankenkassen sind nämlich nach § 275 SGB V unter Umständen dazu verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Veranlassung für eine solche Untersuchung besteht immer dann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beseitigt werden sollen.

Solche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit drängen sich nach § 275 Abs. 1 a SGB V auf, wenn Versicherte auffällig häufig oder auffällig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder Ende der Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt ausgestellt worden ist, der seinerseits durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

 

René Illgen
Rechtsanwalt