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Die Wohngemeinschaft als Mietvertragspartei

Die Wohngemeinschaft ist eine praktische Lösung für alle, die Mietkosten sparen wollen. Die rechtlichen Aspekte sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es sind unterschiedliche zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten des Mietvertrages hinsichtlich der Vertragspartei möglich, die allesamt Vor- und Nachteile mit sich bringen. Streitpunkte sind insbesondere die Haftung der Vertragsparteien, das Prozedere des Wechsels von Personen in der Wohngemeinschaft und die Beendigung des Mietvertrages.

In der Praxis bieten sich drei Formen der Vertragspartei einer Wohngemeinschaft an.

Einzelmietverträge mit den Mietern einer Wohngemeinschaft

Durch den Vermieter werden mit den einzelnen Personen einer Wohngemeinschaft gesonderte Mietverträge geschlossen. Gegenstand des Mietvertrages ist die Nutzung einzelner Zimmer und die anteilige Nutzung von gemeinschaftlichen Räumen.

Diese Mietverträge können flexibel geändert werden, d. h. auch einzeln beendet werden. Problematisch sind die Fragen der Schönheitsreparaturen und Haftung für Schäden an den gemeinschaftlich genutzten Räumen sowie der höhere Aufwand bei der Abrechnung der Betriebskosten.

Mietvertrag mit einer Person der Wohngemeinschaft, die mit den anderen Personen Untermietverträge abschließt

Partner des Mietvertrages ist eine Person, der von vornherein die Zustimmung zur Untervermietung erteilt wird. Kündigungen und andere Erklärungen des Vermieters werden nur gegenüber einer Person abgegeben.

Für die Haftung für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis steht dem Vermieter nur einer Person zur Verfügung.

Alle Personen einer Wohngemeinschaft werden Vertragspartei auf Mieterseite

Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages durch alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft entsteht eine Gesamtschuldnerhaftung für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und seiner Abwicklung mit allen Rechten und Pflichten.

Der Vermieter kann bei Forderungen und ihrer Durchsetzung die Personen der Vertragspartei nach seiner Wahl in Anspruch nehmen.

Der Wechsel von Personen innerhalb der Vertragspartei auf Mieterseite gestaltet sich aufwendiger. Erklärungen des Vermieters sind gegenüber allen Personen der Vertragspartei abzugeben.

Nicht unter den Begriff der Wohngemeinschaft fällt der Abschluss von Mietverträgen mit Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnern, nicht eingetragene Lebensgemeinschaften, die Aufnahme eines Familienmitgliedes oder kurzfristiger Besucht.

Die Unterscheidung ist insbesondere im Rahmen sozialrechtlicher Ansprüche von Bedeutung.

Es ist zu erwarten, dass diese Lebens- und Wohnform zunehmend an Bedeutung gewinnen wird.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 03/2012

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz