Eine kleine Nachtmusik – Ruhestörung oder was ist beim Musizieren in der Mietwohnung erlaubt?
Musik, und damit auch das Musizieren, gehört zum kulturellen Standard unseres Lebens. Ein Instrument zu erlernen und zu spielen ist ein beliebtes Freizeitvergnügen, für einige sogar Gegenstand ihres beruflichen Daseins.
Möchte man in einer Mietwohnung musizieren, sollte man sich an gewisse Regeln halten, um nicht mit den Nachbarn, Vermietern oder sogar mit der Ordnungsbehörde in Konflikt zu kommen.
Das Musizieren gehört grundsätzlich zum normalen Gebrauch einer Wohnung und kann daher nicht pauschal vom Vermieter untersagt werden. Allerdings gilt hierbei auch das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Viele Instrumente können hinsichtlich der durch sie erzeugten Geräuschkulisse nicht reguliert werden, sodass ein Musizieren in Zimmerlautstärke nicht immer möglich ist.
Daher sind in jedem Falle die Ruhezeiten einzuhalten. Diese können in gemeindlichen Satzungen verankert sein. Vielfach sind diesbezügliche Regelungen in Hausordnungen der Vermieter, insbesondere von Mehrfamilienhäusern, festgeschrieben. Ein hörbares Musizieren ist während dieser Zeiten nicht erlaubt. Berufsmusiker haben hier keine Sonderrechte. Das Verbot gilt auch für diese Mietergruppe.
Außerhalb der Ruhezeiten hängen die Zulässigkeit des Musizierens, der Zeitraum und die Intensität meist vom Einzelfall ab. In einem Mehrfamilienhaus kommt es auf den vorhandenen Lärmschutz bzw. die allgemeine Hellhörigkeit des Gebäudes an. Andere Mieter dürfen nicht wesentlich in ihrem Wohlbefinden bei der Wohnungsnutzung beeinträchtigt werden.
Hier liegt das größte Konfliktpotenzial, mit dem sich Vermieter bei Beschwerden auseinandersetzen müssen. Das subjektive Empfinden der Menschen, wo noch Wohlklang ist und wo die Lärmbelästigung anfängt, ist nun mal sehr unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher, als Vermieter möglichst frühzeitig auf Störungsmeldungen zu reagieren, die Nachbarn zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufzufordern und im besten Fall individuelle Regeln zu vereinbaren, mit denen beide Seiten leben können.
Auch die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Oft werden die Rechtsstreitigkeiten einzelfallbezogen behandelt und entschieden. Es werden z. B. die Zeiten des Musizierens begrenzt. Ein grober Richtwert ist dabei zwei bis drei Stunden werktags, natürlich außerhalb der Ruhezeiten.
An Sonn- und Feiertagen sind ein bis zwei Stunden erlaubt, sofern nicht gemeindliche oder mietvertragliche Regelungen dies ganz ausschließen.
In einer Mietwohnung sind gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten nur in engen Grenzen erlaubt. Sie dürfen nicht nach außen in Erscheinung treten und andere Mieter nicht stören. Daher ist gewerblicher Musikunterricht in einer Mietwohnung äußerst problematisch und daher vermieterseitig möglichst nicht zu gestatten. Eine Ausübung ohne Vermietergenehmigung kann einen ausreichenden Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages darstellen (BGH, Urteil v. 13.04.2013, Az. VIII ZR 213/12).
Angela Glöckner
Diplomjuristin