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Entfernung mietereigener Einbauten in Wohnungen

Gemäß § 546 BGB schuldet der Mieter im Zuge der ordnungsgemäßen Rückgabe auch die Beseitigung eigener Einbauten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Eine weitere Ausnahme besteht im Geltungsbereich des Zivilgesetzbuchs der DDR. Gem. Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB richten sich am 03.10.1990 bestehende Mietverhältnisse ab diesem Zeitpunkt nach dem BGB. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstandene Rechte und Pflichten sind daher nach dem neuen bundesdeutschen Recht zu beurteilen, wohingegen bereits vor dem Beitritt begründete und abgeschlossene Sachverhalte nach dem ehemaligen DDR-Recht zu beurteilen sind, so der BGH im Urteil vom 17.03.1999, Az. XII ZR 101/97. Dies betrifft auch die Ersatzfähigkeit von vor dem Beitritt vorgenommenen baulichen Investitionen eines Mieters.

Demnach kommt es darauf an, ob die bauliche Veränderung durch den Mieter vor oder nach dem Beitritt am 03.10.1990 vorgenommen worden ist. Ist die bauliche Veränderung zu DDR-Zeiten vorgenommen worden, sind die §§ 111, 112 ZGB-DDR anzuwenden.

Auch wenn der Vermieter niemals seine Zustimmung  zu Einbauten erteilt hat, ist der Wohnraummieter nicht rückbaupflichtig, wenn gem. § 112 Abs. 2 S. 2 ZGB-DDR „die baulichen Veränderungen zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im gesellschaftlichen Interesse liegt.“; BeckOK MietR, Klotz-Hörlin Stand 01.03.2018, § 546 BGB, Rn. 45. Inwieweit bauliche Veränderungen tatsächlich im gesellschaftlichen Interesse lagen, muss je nach Einzelfall beurteilt werden. Der Einbau eines Bades oder einer Etagenheizung wird überwiegend als solches gesellschaftliches Interesse betrachtet, vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 07.07.1998, Az. 8 U 258/98. Ähnlich hat auch das LG Potsdam im Urteil vom 12.10.2000 zu Az. 11 S 301/99 betreffend eine Garage entschieden. Eine im gesellschaftlichen Interesse liegende Verbesserung der Wohnung ist nach Ansicht dieses Gerichts nur dann nicht gegeben, wenn „die bauliche Veränderung auf die Befriedigung eines nur in der Person des Mieters bestehenden Bedürfnisses gerichtet und deshalb für die nachfolgenden Mieter wertlos ist.“ Es darf sich demnach um keine Luxusarbeiten handeln, die nur den individuellen Bedürfnissen des Mieters dienten. Eine Garagenerrichtung war dagegen zu DDR-Zeiten nichts Ungewöhnliches und durch einen Nachmieter durchaus gut nutzbar, sofern sie von vornherein solide gebaut gewesen ist. Die Vergrößerung einer Terrasse allerdings betrachtete dasselbe Landgericht als allein im Interesse des jeweiligen Nutzers liegend. Dies habe er nur vorgenommen, weil die vorhandene Substanz seiner Ansicht nach nicht ausreichend gewesen sei.

Das AG Zwickau hat im Urteil vom 24.03.1999 zu Az. 2 C 3496/98 entschieden, eine Beseitigungspflicht bestehe mit Vornahme der baulichen Veränderung, aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses. Die für den Vertrauensschutz „maßgeblichen Handlungen“ seien somit die einzelnen baulichen Maßnahmen. Sofern diese damit vor dem Beitritt vorgenommen seien, sei § 112 ZGB-DDR zu prüfen. Eine im gesellschaftlichen Interesse liegende Wohnungsverbesserung sei dann nicht gegeben, wenn sie nicht fachgerecht durchgeführt worden sei oder lediglich der individuellen Bedürfnisbefriedigung des speziellen Mieters gedient habe. Deckenplatten dienten grundsätzlich dem Bedürfnis des Vornehmenden und seien unter die Rubrik Renovierungsmaßnahmen zu fassen und stellen daher keine objektive Wohnwertverbesserung dar, von der ein Nachmieter potentiell profitieren könnte. Eine Verbesserung des Wohnwerts könne angenommen werden, wenn die Einbauten z. B. einer erhöhten Wärmedämmung oder eine Ausbesserung schadhafter Deckung dienten.

Dies geht einher mit der Fundstelle im Lehrbuch zum Zivilrecht der DDR Teil 1, herausgegeben vom Staatsverlag der DDR Berlin 1981, Seite 305, wonach es sich bei Einwirkungen auf den Baukörper  zum Zwecke der malermäßigen Ausgestaltung o. Ä., wie Kabelverlegung unter Putz, Anbringung von Fliesen, nicht um bauliche Veränderungen handelt. Die heutige Rechtsprechung ordnet den Einbau von Badfliesen dagegen zum Teil als eine im gesellschaftlichen Interesse liegende Wohnwertverbesserung ein, so AG Zwickau im Urteil vom 26.02.1999 zu Az. 2 C 3220/98. Dies lässt sich evtl. damit rechtfertigen, dass auch heutzutage bspw. in den üblichen Mietspiegelfeldern die Verfliesung von Bädern als wohnwertsteigerndes Merkmal betrachtet wird, nicht dagegen bspw. Wand- und Deckenverkleidungen. Im Kommentar zu § 111 des Zivilgesetzbuchs der DDR, herausgegeben vom Staatsverlag der DDR Berlin 1985, wird bei der Prüfung, ob es sich um ein gesellschaftlich anzuerkennendes Wohnbedürfnis handelt, jedoch auf örtliche Gegebenheiten und die durchschnittliche Ausstattung einer Neubauwohnung abgestellt – wozu Fliesen übrigens gerade nicht gehörten (d. V.).

Erschöpft sich die Verbesserung dagegen in der Befriedigung des persönlichen Bedürfnisses des Mieters und ist sie deshalb für die nachfolgenden Mieter wertlos, liegt kein gesellschaftliches Interesse vor. Jedenfalls wenn die Arbeiten nicht fachgerecht, insbesondere entgegen bestehenden Bauvorschriften ausgeführt sind, solle je nach den Auswirkungen entschieden werden, ob der Mieter zurückbauen oder zumindest fachgerecht nachzubessern habe, so die Kommentierung zu § 112 ZGB-DDR.

Es empfiehlt sich, zunächst die Mieter aufzufordern nachzuweisen, dass die Einbauten vor dem Beitritt vorgenommen worden sind und dass diese seinerzeit auch im gesellschaftlichen Interesse lagen. Es wäre daher zu hinterfragen, aus welchem Grunde sie angebracht worden sind.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Kanzleiforum 01/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz