Die Folgen für den Arbeitnehmerdatenschutz nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz
Nachdem der Bundesrat dem Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz-EU (DSAnpUG-EU) zugestimmt hat, wird der Arbeitnehmerschutz künftig durch das neue Datenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Dabei werden Arbeitgeber auch zahlreiche Vorschriften der DSGVO im Arbeitsverhältnis beachten müssen.
Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz
Der § 26 BDSG wird den alten § 32 BDSG ersetzen. Erhalten bleibt die Grundregelung, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigungsdaten zulässig ist, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Auch bleibt die Datenverarbeitung unter Beachtung besonderer Anforderungen zur Aufdeckung von Straftaten zulässig.
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen als Rechtsgrundlage
Erstmalig wird durch das neue BDSG klargestellt, dass auch sogenannte „Kollektivvereinbarungen“, also Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, „Rechtsvorschriften“ im Sinne des BDSG sind und demzufolge geeignete Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung schaffen können. Eine uneingeschränkte Regelungsbefugnis von Tarifparteien, Betriebs- oder Personalräten erfolgt daraus jedoch nicht. Sämtliche Kollektivvereinbarungen müssen mit den Grundrechten der Arbeitnehmer vereinbar sein, also das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung achtend.
Beschäftigungsdatenschutz: Einwilligung der Arbeitnehmer
Weitere Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten bleibt die Einwilligung der Arbeitnehmer. Wobei der neue § 26 BDSG über die Anforderungen an die Einwilligung, die die Datenschutz-GV vorsieht, hinausgeht. So wird es grundsätzlich bei dem Schriftformerfordernis für die Einwilligungserklärung bleiben, obgleich dies europarechtlich nicht verlangt wird. Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Zudem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten über den Zweck der Datenverarbeitung, über sein Recht die Einwilligung zu widerrufen, in Textform aufzuklären.
Datenschutzgesetz: Besondere Daten erfordern besondere Einwilligung
Erfasst die Einwilligungserklärung des Beschäftigten besondere Kategorien personenbezogener Daten wie rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
Einwilligungen können freiwillig sein
Die Neuregelung des § 26 Abs 2 BDSG wird zudem die Diskussion beenden, ob Arbeitnehmer wegen des Abhängigkeitsverhältnisses, das naturgemäß zum Arbeitgeber besteht, überhaupt freiwillig Einwilligungen abgeben können. Die Neuregelung stellt klar, dass trotz der in einem Beschäftigungsverhältnis bestehenden Abhängigkeit Einwilligungen freiwillig sein können, bspw. wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder beide Arbeitsvertragsparteien gleich gelagerte Interessen verfolgen.
Datenschutzgrundverordnung: Neue Pflichten für Arbeitgeber
Für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sind nicht nur die neuen nationalen Regelungen von Bedeutung. Auch zahlreiche für jegliche Personen bezogene Daten relevante Vorschriften der DSGVO werden auf Beschäftigtendaten anzuwenden sein. Insgesamt beziehen sich die neuen Regelungen der DSGVO weniger auf die Frage, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist oder nicht. Stattdessen stärkt die Datenschutzverordnung die Rechte der Betroffenen und stellt in Artikel 13 und 14 neue Informationspflichten auf, die auch gegenüber Arbeitnehmern zu achten sind. Beschäftigte können zudem zukünftig in weit größerem Umfang als bisher Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen (Art. 15 DSGVO).
Rene Illgen
Rechtsanwalt
in Kanzleiforum 06/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz