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Haftung des Inhabers eines öffentlichen W-LAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen der Anschlussnutzer

Unternehmen, die einen W-LAN-Anschluss für die Nutzung durch Dritte, z. B. Gäste von Ferienwohnungen oder Studenten in Wohnheimen, freigeben, müssen die Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) beachten. Nach früherer Rechtslage haftete der Betreiber eines WLAN-Hotspots für Urheberrechtsverletzungen, die Anschlussnutzer damit begangen hatten.

Durch eine Gesetzesnovelle vom 13. Oktober 2017 wurde die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers dahingehend reduziert, dass der Inhaber eines verletzten Urheberrechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen kann, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern, sofern die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist, § 7 Absatz 4 TMG. Nicht durch eine Behörde, wohl aber durch ein Gericht kann der Diensteanbieter verpflichtet werden, vor Gewährung des Zugangs die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen, § 8 Absatz 4 TMG, BGH Az. I ZR 64/17 Seite 22.

Die Sperrung kann sich auf den gesamten Zugang oder nur auf die Sperre bestimmter Ports am Router oder eine bestimmte Webseite oder eine Datenmengenbegrenzung beziehen, vgl. BT-Drs. 18/12202 Seite 12.

Portsperren sind nach Ansicht des BGH ein geeignetes Mittel zur Verhinderung des unerwünschten Datenflusses, so BGH Urteil vom 26.07.2018 zu Az. I ZR 64/17, aber auch eine Verschlüsselung des Zugangs, eine Nutzerregistrierung oder die gänzliche Zugangssperre kämen grds. in Betracht.

Die Sperrung kann gegenüber einem gewerblichen Inhaber eines öffentlichen WLAN-Anschlusses verlangt werden, um Wiederholungen der Rechtsverletzung auszuschließen, nachdem hierfür ein konkreter Anlass gegeben war.

Wann die Voraussetzungen für einen Sperranspruch vorliegen, ist erst noch durch die Rechtsprechung zu klären.

Der Gesetzgeber hat im Evaluierungsbericht mitgeteilt, von einer ergänzenden gesetzlichen Regelung vorerst abzusehen, BT-Drs. 19/14881, obgleich zahlreiche Rechtsunsicherheiten bestehen.

Kann der tatsächliche Rechtsverletzer ausfindig gemacht werden, dürfte aber jedenfalls der Sperranspruch nicht bestehen. Dem dient eine Individualisierung der Passwörter mit Speicherung.

Das Gesetz hat jedenfalls ausdrücklich das Ergreifen von Maßnahmen auf freiwilliger Basis durch den Diensteanbieter zugelassen, z. B. die Nutzer identifizieren, eine Passworteingabe verlangen o. a., § 8 Absatz 4 Satz 2 TMG. Zu empfehlen ist der Nachweis des Erhalts der Belehrung bzw. der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung bei Aushändigung des individualisierten WLAN-Schlüssels. U. U. sind weitere Maßnahmen veranlasst. Die Rechtsprechung ist dazu derzeit recht vage. Sehr gute Gründe sprechen aber dafür, dass auch der Zugang zu bekannten illegalen Tauschbörsen etc. technisch bereits verhindert werden sollte, sofern das mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin