Keine Gebühren für Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren
Das SEPA-Basislastschriftverfahren wird von zahlreichen Vermietern und Verwaltern genutzt, um mit geringem Aufwand Forderungen einzuziehen und verbuchen zu können. Eine Verpflichtung des Mieters oder Wohnungseigentümers zur Teilnahme an diesem Verfahren besteht nicht. In einigen Mietverträgen haben die Parteien jedoch – im alleinigen Interesse des Vermieters – geregelt, dass bei Nichtteilnahme an diesem Verfahren eine sog. Selbstzahler- oder Nichtteilnahmegebühr erhoben wird. Damit soll der Mehraufwand für die meist individuelle Verbuchung von Zahlungseingängen, oft noch mit aufwändiger Recherche zur richtigen Zuordnung mangels hinreichender Angaben in der Überweisung, abgegolten werden.
Noch häufiger wird in Verträgen über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in WEG geregelt, dass dem Verwalter diese Zusatzkosten zu erstatten sind. Hier ist zunächst zu beachten, dass der Verwaltervertrag nur die Rechtsbeziehungen zwischen der rechtsfähigen Gemeinschaft und dem Verwalter regelt, nicht aber individuelle Zahlungspflichten von Wohnungseigentümern begründet – weder gegenüber der Gemeinschaft noch gegenüber dem Verwalter. Denn die einzelnen Eigentümer sind am Abschluss des Verwaltervertrages gar nicht beteiligt. Soll der einzelne Eigentümer, der partout kein SEPA-Mandat erteilen will, zur Zahlung einer Nichtteilnahmegebühr verpflichtet werden, bedarf es dazu der Beschlussfassung gemäß § 16 WEG.
Nun wurde aber im Januar 2018 der neue § 270a BGB aufgrund der Zahlungsdienstrichtline der EU 2015/2366 eingeführt. Dieser regelt, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt bspw. für die Nutzung einer SEPA-Überweisung zu entrichten, unwirksam ist. Es muss dem Zahlungspflichtigen also ohne Kostendruck möglich sein, zwischen Lastschriftmandat und Überweisung frei zu wählen.
Art. 229 § 45 EGBGB bestimmt, dass § 270a BGB auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind. Daraus wurde geschlussfolgert, dass in Altverträgen vor 2018 enthaltene Klauseln zu Nichtteilnahme-/Selbstzahlergebühren weiterhin wirksam sind. Dem hat der EuGH nunmehr am 02.12.2021 unter Az. C-484/20 eine Absage erteilt.
Betroffen war in diesem Fall die Vodafone Kabel Deutschland GmbH, die in Verträgen, welche vor dem 13.01.2018 geschlossen wurden, weiterhin aufgrund einer AGB-Klausel eine sogenannte „Selbstzahlerpauschale“ von 2,50 Euro je Zahlungsvorgang für Kunden erhob.
Die systematische Auslegung von Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ergebe nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes, dass das Verbot der Erhebung von Zusatzentgelten für die Nutzung der dort aufgeführten Zahlungsinstrumente für alle ab 13.01.2018 bewirkten Zahlungsvorgänge gelte – unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung hierzu.
Der WEG-Reformgesetzgeber scheint die Nichtteilnahmegebühren weiterhin für zulässig zu halten, so die BT-Drs. 16/887, Seite 27. Auch in der Literatur wird vertreten, dass die Gebühr jedenfalls in Verwalterverträgen vereinbart werden darf, weil insoweit noch nicht der einzelne Eigentümer als Verbraucher, sondern die WEG belastet wird, vgl. MüKoBGB/Zschieschack, 8. Aufl. 2021, WEG § 26 Rn. 85 unter Verweis auf BeckOGK/Greiner, 1.4.2020, Rn. 238.1. Der Verbraucher wird erst durch einen Kostenumlagebeschluss der Gemeinschaft belastet. Ob dieser dann rechtmäßig ist, wurde bislang noch nicht geklärt, jedenfalls kann er bestandskräftig werden.
Mehrkosten für Barzahlungen sind übrigens in der gesetzlichen Bestimmung nicht erwähnt. Lediglich soll eine Gleichstellung von SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung zu beachten sein.
Aus hiesiger Sicht nicht ausgeschlossen sind auch Mehrkostenverlangen für Fehlüberweisungen auf falsche Konten, weil insoweit nicht die Kosten für die Wahl des Zahlungsinstruments, sondern der Mehraufwand wegen einer Pflichtwidrigkeit des Zahlenden, nämlich das ihm ausdrücklich benannte, korrekte Konto zu verwenden, in Rechnung gestellt wird.
Unklar ist noch, ob die Kosten von Teilzahlungen, also für Mehraufwand wegen mehrfacher monatlicher Buchungsvorgänge, auf den Zahlenden abgewälzt werden dürfen. Gemäß § 266 BGB ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt, der Empfänger darf diese damit – theoretisch – zurückweisen. Er wird das freilich nur, wenn er sicher annehmen kann, nach Zurückweisung die volle Zahlung zu erhalten. Das gilt auch in der Wohnraummiete. Der Vermieter kann nach Zurückweisung aber den Mietvertrag u. U. nicht kündigen, wenn er diese Kündigung auch auf den zurückgewiesenen Betrag stützt. Die Rechtsprechung hält nämlich aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Vermieter teils für verpflichtet, Teilzahlungen mehrerer Mieter in einem Wohnraummietvertrag hinzunehmen. Der Mehraufwand sei zumutbar, so das OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2010, Az. 13 U 136/09.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
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