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Neuerungen in der Zwangsvollstreckung 2013

Aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 01.01.2013 gibt es folgende Änderungen zum bisherigen Recht:

Aufenthaltsermittlung des Schuldners

Bislang war die Aufenthaltsermittlung alleinige Obliegenheit des Gläubigers einer Forderung. Nunmehr kann er diese Aufgabe auf den Gerichtsvollzieher delegieren. Im Falle einer negativen Einwohnermeldeamtsanfrage, darf er – falls die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € in der Hauptsache betragen – Auskünfte beim Ausländerzentralregister, bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung sowie beim Kraftfahrzeugbundesamt einholen. Pro Anfrage darf der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 10,00 € zzgl. Auslagen berechnen.

Vermögensauskunft, §§ 802 c, f, 807 ZPO

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, nunmehr Vermögensauskunft genannt, ist nicht mehr von einem vorherigen ergebnislosen Vollstreckungsversuch abhängig.

Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher auch wie bisher zunächst mit der Durchführung der Pfändung beweglicher Sachen und Vermögenswerte beauftragen. Im Falle der Fruchtlosigkeit darf der Gerichtsvollzieher dann ohne Setzung einer nochmaligen Zahlungsfrist sofort die Vermögensauskunft abnehmen.

Erneute Vermögensauskunft, § 802 d ZPO

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung konnte bislang erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem letzten Abgabezeitpunkt beantragt werden. Diese Frist wurde nunmehr auf 2 Jahre verkürzt.

Eine vorzeitige wiederholte Auskunft kann wie bisher verlangt werden, wenn eine Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners durch den Gläubiger glaubhaft gemacht wird. Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor und verlangt der Gläubiger dennoch vorzeitig Auskunft, leitet der Gerichtsvollzieher die letzte Vermögensauskunft abschriftlich an den Gläubiger weiter und informiert den Schuldner hierüber.

Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht, § 802 k ZPO

Im Gegensatz zur bisherigen sehr umständlichen und aufwändigen Regelung werden zukünftig alle Vermögensverzeichnisse (i.ü. auch die gegenüber Finanzämtern abgegebenen) in elektronischer Form an einem zentralen Vollstreckungsgericht pro Bundesland hinterlegt. Das Gericht löscht die hinterlegte Fassung nach 2 Jahren oder bei Eingang einer aktuelleren Fassung.

Die Abforderung einer Vermögensauskunft erfolgt jedoch jetzt beim zuständigen Gerichtsvollzieher, nicht mehr beim Vollstreckungsgericht. Ebenso wurden die Kosten für die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft, vormals Vermögensverzeichnis, von 15,00 € auf 25,00 € erhöht.

Schuldnerverzeichnis, §§ 882 b-f ZPO

Das Schuldnerverzeichnis wird seit dem 01.01.2013 beim zentralen Vollstreckungsgericht des Bundeslandes geführt. Darin sind auch die Mitteilungen des Insolvenzgerichts über mangels Masse abgewiesene Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren aufzunehmen. Der Inhalt kann im Internet eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist jedoch kostenpflichtig, im Gegensatz zur bisherigen Anfrage beim Schuldnerregister. Die nach altem Recht abgegebenen Vermögensverzeichnisse werden jedoch nicht an die zentralen Vollstreckungsgerichte weitergeleitet, so dass für eine Übergangsphase von drei Jahren sowohl beim zentralen Vollstreckungsgericht als auch bei den verschiedenen Gerichten, in deren Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hatte, entsprechende Anfragen gestellt werden müssen.

Für eine weitere Neuerung seit dem 01.03.2013 sorgt die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung.

Hiernach gibt es nunmehr einheitliche Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sowie den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welche verbindlich genutzt werden müssen. Durch die Einführung dieser Vorschrift sollen die Gerichte entlastet werden.

Kathrin Eckert

Rechtsfachwirtin

im Kanzleiforum 03/2013

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz