Die rechtlichen Hürden der E-Mobilität im Miet- und WEG-Recht
Die Förderung der Elektromobilität ist ein wichtiges umweltpolitisches Anliegen, dessen Umsetzung von der Beseitigung der rechtlichen Hürden des Einbaus von Ladestationen im Mietrecht und im Woh-nungseigentumsgesetz abhängt.
Entsprechend der gegenwärtigen Rechtslage stellt der Einbau von Ladestationen eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung des Vermieters bzw. der Beschlusslage in der Wohnungseigentümer-gemeinschaft bedarf.
Um eine durchgreifende Lösung zu erreichen, ist das Miet- und WEG-Recht diesbezüglich aufeinander abzustimmen.
Zwischenzeitlich liegt ein Gesetzentwurf des Bundesrates vom 11. Oktober 2019 unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung der Elektromobilität“ vor.
Im Gesetzentwurf sind folgende Regelungen vorgesehen:
1. In § 554 BGB wird ein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters zur Errichtung einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge geschaffen. Der Mieter soll einen Anspruch auf alle weiteren Handlungen des Vermieters haben, die für den Einbau erforderlich sind. Diese Ansprüche des Mieters sind auf den Fall beschränkt, dass ihm mietvertraglich eine Stellfläche zur alleinigen Nutzung zu-gewiesen ist. Dem Vermieter wird die Möglichkeit eingeräumt, die bauliche Veränderung selbst durchzuführen. Die Interessenlagen des Vermieters und der anderen Mieter sind zu berücksichtigen. Abweichende mietvertragliche Regelungen zu Lasten des Mieters sollen unwirksam sein.
2. Die abweichende Kostenregelung nach § 16 Abs. 4 WEG soll auch für den Einbau von Ladestationen gelten. Der Beschluss über eine abweichende Kostenregelung soll mit einfacher Stimmen-mehrheit gefasst werden können und kann auch eine Folgekostenregelung beinhalten. Der Eigentümer, der dem Einbau der Ladestation nicht zustimmt, ist auch von der Kostentragung befreit und darf auch nicht von den Vorteilen profitieren.
3. Entsprechend § 22 WEG soll für die Zustimmung zur baulichen Veränderung zum Einbau einer Ladestation die einfache Stimmenmehrheit für entsprechende Beschlüsse genügen. Der einzelne Eigentümer soll einen Anspruch erhalten, der nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Das Verlangen soll nicht uneingeschränkt sein. Führt die Maßnahme zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage oder zu unbilligen Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer, kann eine solche Maßnahme nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 WEG beschlossen werden.
Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf mitgeteilt, dass die Regelungen in ein umfassenderes Gesetz zur Änderung des WEG aufgenommen werden, welches noch im Jahr 2019 vorgelegt werden soll.
Dietmar Strunz
Rechtsanwalt
Kanzleiforum 12/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz