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Übergang von der Einzugsermächtigung zur SEPA-Lastschrift

Aktuell führt eine Vielzahl von Banken das sogenannte „SEPA-Lastschriftverfahren“ ein, ausführlich: „Single Euro Payments Area“. Dieses Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Mieter sowohl dem Vermieter eine Einzugsermächtigung als auch seiner eigenen Bank einen Zahlungsauftrag erteilt. Es liegt mithin eine Doppelanweisung vor. Dieser Kontobelastung kann innerhalb von 8 Wochen ab der Buchung widersprochen werden, § 675 x BGB.

Die Europäische Union übt seit Jahren Druck auf die Bundesrepublik Deutschland aus, das in Deutschland übliche Einzugsermächtigungsverfahren vollständig durch die SEPA-Lastschrift zu ersetzen. Derzeit ist jedoch von Seiten der Bundesregierung und auch der Banken – soweit uns bekannt – beabsichtigt, zumindest noch einige Jahre das Einzugsermächtigungsverfahren sowie das SEPA-Lastschriftverfahren nebeneinander bestehen zu lassen.

Im deutschen Einzugsermächtigungsverfahren räumt der zahlende Mieter dem Zahlungsempfänger (Vermieter) das Recht ein, die Zahlungen selbst bei seiner Bank abzubuchen. Der Vermieter schließt mit seiner Bank eine Inkassovereinbarung und versichert darin, über eine entsprechende Ermächtigung des Mieters zu verfügen. Die Bank des Vermieters beansprucht von der Bank des Mieters den Zahlbetrag, letztere belastet das Mieterkonto und leitet den Betrag an die Bank des Vermieters weiter. Der Mieter selbst erteilt seinem eigenen Kreditinstitut mithin im Unterschied zur SEPA-Lastschrift keinen Zahlungsauftrag. Der Mieter kann der Abbuchung später widersprechen, weil nicht er selbst, sondern nur sein Gläubiger seiner Bank eine Zahlungsanweisung erteilt hat.

Im Unterschied dazu wird beim sogenannten Lastschrift-, also Abbuchungsverfahren, nach deutschem Bankrecht eine Zahlungsanweisung des Mieters direkt an seine Bank erteilt, die spätere Rücklastschriften ausschließt. Das Abbuchungsverfahren kann deshalb nach der Rechtsprechung im Formularwohnraummietvertrag nicht wirksam vereinbart werden.

Da die SEPA-Lastschrift eine Kombination aus Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag darstellt, ist noch unklar, ob sie überhaupt formularvertraglich im Wohnraummietrecht Verwendung finden kann. Da jedoch die Bedenken gegen das Abbuchungsverfahren lediglich damit begründet werden, dass den Mietern in diesem Fall kein Widerspruchsrecht zustünde, was dagegen bei der SEPA-Lastschrift durchaus gewährleistet wäre, dürfte zukünftig von der Zulässigkeit der SEPA-Lastschriften im Wohnraummietvertrag auszugehen sein.

Das weitaus größere und praktische Problem besteht jedoch darin, dass derzeit vollkommen unklar ist, ob die erteilten Einzugsermächtigungen in den alten Mietverträgen Grundlage für die Anwendung des SEPA-Verfahrens sein können, falls die Banken das Einzugsermächtigungsverfahren eines Tages vollständig einstellen. Die Banken vertreten nach unseren Informationen gegenwärtig die Auffassung, dass dies nicht möglich ist, weil die o. g. zweite Ermächtigungskomponente fehle. In der Politik regt sich hiergegen bereits Widerspruch mit der Forderung, eine unbürokratische automatische Umstellung zu ermöglichen. Die Umsetzung dieser derzeit rein politischen Forderung ist jedoch in keiner Weise absehbar.

Vorsorglich empfehlen wir unseren Mandanten daher für zukünftige Mietvertragsabschlüsse die Vereinbarung von Kombimandanten, die sowohl die Einzugsermächtigungen auf der Basis des Lastschriftabkommens als auch die SEPA-Basislastschrift mit dem SEPA-Mandant ermöglichen. Entsprechende Formulare stellen die hiesigen Banken auf Anforderung zur Verfügung.

Darüber hinaus empfehlen wir ausdrücklich, auch in bereits bestehenden Mietverträgen mit den Mietern nach und nach Kontakt aufzunehmen und die sogenannten IBAN- und BIC-Ziffern zu erfassen, da selbige auf jeden Fall, d. h. auch bei Weiterführung des Einzugsermächtigungsverfahrens, in absehbarer Zeit nur noch anstelle der bisher üblichen Kontodaten verwendet werden können.

Noreen Walther
Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 09/2011

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz