Verkehrssicherungspflicht des Vermieters im Winter
Das Jahr neigt sich dem Ende und der Winter hat bereits begonnen. Auch wenn die winterliche Landschaft schön anzusehen ist, so bringen Eis und Schnee auch zahlreiche Gefahren mit sich. Insbesondere stellt sich hierbei die Frage, wen trifft die Verkehrssicherungspflicht? Wer ist für die Räum- und Streupflicht verantwortlich?
WER?
Zunächst sollte hierbei kurz erläutert werden, was unter Verkehrssicherungspflicht zu verstehen ist. Demnach ist der Eigentümer verpflichtet, sein Grundstück derart zu unterhalten, dass kein Mieter bzw. deren Besuch zu Schaden kommt. Mithin ist grundsätzlich der Eigentümer eines Grundstücks für die Räum- und Streupflicht verantwortlich.
Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht kann der Eigentümer auch auf einen Hausmeisterdienst oder andere Dritte zurückgreifen. Die hierbei anfallenden Kosten können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, soweit dies im Mietvertrag entsprechend vereinbart ist.
Auch wäre es möglich, die Räum- und Streupflicht auf den Mieter zu übertragen. Dies bedarf allerdings einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag. Ein kurzer Hinweis in der Hausordnung würde nicht genügen. Sollte die Verpflichtung nachträglich auf den Mieter übertragen werden, bedarf dies einer beidseitigen Vereinbarung. Die Verpflichtung sollte zudem möglichst konkret gestaltet sein. Sollte die Pflicht auf mehrere Mieter wirksam übertragen worden sein, muss der Vermieter einen Plan erstellen, um die jeweilige Verantwortlichkeit zu klären. Die erforderlichen Materialien für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht sind grundsätzlich vom Vermieter zu stellen.
In jedem Fall ist der Vermieter verpflichtet, seinen ausgewählten Erfüllungsgehilfen zu kontrollieren.
WO und WIE?
Die Streu- und Räumpflicht besteht auf dem Grundstück des Eigentümers. Hierbei müssen sämtliche Gehwege, Außentreppen sowie Eingänge und Zugänge nutzbar sein, ohne dass eine Gefährdung gegeben ist. Bei den angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen trägt grundsätzlich die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht. Allerdings überträgt die Gemeinde diese Pflicht meist per Satzung auf die Anlieger. Für den konkreten Aufgabenumfang sollte ein Blick in die entsprechende Satzung geworfen werden.
Im Übrigen richtet sich der Umfang der Streu- und Räumpflicht nach dem Einzelfall. Hierbei kommt es auf das Verkehrsaufkommen und die Häufigkeit der Benutzung durch die Mieter bzw. Fußgänger an. In jedem Fall muss ein rutschfester Durchgang vorhanden sein, wobei zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können sollten.
WANN?
Die Rechtsprechung hat zur Räum- und Streupflicht allgemein gültige Grundsätze entwickelt. So gilt bei winterlichen Wetterverhältnissen die Pflicht, werktags von ca. 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr (BGH, Urteil vom 12.6.2012 – VI ZR 138/11) der Verpflichtung nachzukommen.
Michelle Freitag
Rechtsanwältin