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Versicherungs- und Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter

Im Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler, welches am 1. August 2018 in Kraft tritt, wurde die Gewerbeerlaubnis entsprechend § 34 c der Gewerbeordnung in Verbindung mit einer Fortbildungs- und Versicherungspflicht der Immobilienverwalter eingeführt.

Die Details dazu wurden in der Makler- und Bauträgerverordnung festgelegt.

Durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde zwischenzeitlich ein Referentenentwurf für die Ergänzung der MaBV erarbeitet und den immobilienwirtschaftlichen Verbänden übergeben.

Im Einzelnen sind dort folgende Regelungen vorgesehen:

Versicherungspflicht

Im Entwurf der MaBV § 15 ist die Regelung enthalten, dass sich Fremdverwalter für Wohnimmobilien zwingend für alle aus dem Gewerbebetrieb ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden ausreichend zu versichern haben.

Nach dem gegenwärtigen Stand soll eine Mindestversicherungssumme von 25.000,00 EUR je Versicherungsfall und von 500.000,00 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres bei der Beantragung der Gewerbeerlaubnis vorzuweisen sein und während der Tätigkeit der Fremdverwaltung aufrecht zu erhalten sein.

Ein Wegfall des Versicherungsschutzes steht mit dem Entzug der Gewerbeerlaubnis in Verbindung.

Weiterbildung

Nach dem gegenwärtigen Stand müssen Wohnimmobilienverwalter und damit auch alle Mitarbeiter, die eigenständig und unmittelbar Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, 20 Stunden innerhalb von drei Jahren absolvieren und nachweisen.

Für Leiter und Mitarbeiter, die einen Abschluss als Immobilienkaufmann/-frau oder geprüfter Immobilienfachwirt erworben haben, soll die Fortbildungspflicht erst drei Jahre nach dem Abschluss oder der Aufnahme der Tätigkeit beginnen.

In der Anlage zur MaBV werden die Themenkomplexe zum Inhalt der Weiterbildung dargestellt. Diese sind insbesondere die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Grundlagen der Immobilienverwaltung sowie das Wettbewerbsrecht und der Verbraucherschutz.

Als Formen der Weiterbildung sollen Präsenzseminare, E-Learning und Firmenseminare anerkannt werden.

Informations- und Mitteilungspflichten

Über die Absolvierung der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung ist jährlich bis Ende des Monats Januar die zuständige Behörde zu unterrichten. Erstmals soll dies zum 31.12.2020 erfolgen.

Über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen muss im Unternehmen eine entsprechende Dokumentation vorgenommen werden.

Verstöße gegen diese Mitteilungspflicht sollen mit Bußgeld bis in Höhe von 5.000,00 EUR geahndet werden.

Den Auftraggebern sollen durch den Verwalter bereits beim ersten Geschäftskontakt in Textform Informationen über die berufliche Qualifikation übergeben werden.

Dies kann durch ein Informationsblatt, Angabe auf Visitenkarten oder in der E-Mail-Signatur erfolgen.

Weiterhin soll eine Verpflichtung der Information der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen jährlich bis zum 31. Januar geführt werden.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir laufend informieren.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 12/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz