Verzögerungen bei der Räumung durch Vollstreckungsschutzanträge
Der Schutz vor der Räumungsvollstreckung ist ein Ärgernis, mit dem Vermieter auch nach gewonnenem Rechtsstreit rechnen müssen. Im Folgenden sollen die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen erläutert und die Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
Im Vollstreckungsverfahren eines Räumungstitels kann der Schuldner nach § 765a ZPO bei Vorliegen eines Härtefalls Vollstreckungsschutz beantragen.
Zweck der Norm ist es, den Schuldner vor Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu schützen, die gegen die guten Sitten verstoßen und dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechen.
Der Schutz vor der Räumungsvollstreckung setzt nach § 765 a Abs. 1 1 ZPO einen Antrag des Schuldners voraus, der Antrag gemäß § 765a Abs. 3 ZPO mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin gestellt werden muss. Sind die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach Ablauf der zwei Wochen Frist entstanden oder war der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert, so ist eine spätere Antragsstellung ausnahmsweise möglich. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Ein Vollstreckungsschutzantrag ist in Räumungssachen nur möglich, wenn für den Schuldner ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme unmittelbar bevorsteht und noch nicht beendet ist. Vor Erteilung eines Räumungsauftrags durch den Gläubiger ist der Antrag deshalb grundsätzlich ebenso unzulässig wie nach vollständigem Vollzug der Räumung.
Der Schutzantrag allein hat keine aufschiebende Wirkung, sodass die Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden kann, sofern das Vollstreckungs-gericht nicht nach §§ 765 a Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2ZPO eine einstweilige Anordnung erlässt, nach der die Zwangs-vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen ist. Dem Schuldner ist Vollstreckungsschutz zu gewähren, wenn die Zwangsräumung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine
Härte für den Schuldner bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 765a ZPO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht kommt (Vgl. BGHZ 44, 138). Räumungsschutz ist daher nur möglich, wenn die Räumung gerade zum beabsichtigten Zeitpunkt sittenwidrig wäre und zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde. Dabei kommt es allein auf die konkrete Vollstreckungsmaßnahme an und nicht darauf, dass die Zwangsvollstreckung selbst eine Härte für den Schuldner darstellt (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2002, 720; OLG Köln, NJWRR 1995, 1472).
Fehlender Ersatzwohnraum alleine stellt keine sittenwidrige Härte nach § 765 a ZPO dar, weil der Schuldner die zwangsläufigen mit einer Räumung verbundenen Härten zu dulden hat (OLG Oldenburg, NJW 1961, 2119; LG Göttingen, MDR 1967, 847; LG Wiesbaden, DGVZ 1994, 120). Eine andere Beurteilung ist möglich, wenn die Beschaffung von Ersatzwohnraum innerhalb kurzer Zeit bevorsteht. Das ist bspw. der Fall, wenn der Ersatzwohnraum bereits zugesagt wurde, die Bezugsfertigkeit aber noch nicht eingetreten ist (vgl. LG Lübeck, WuM 1970, 13; LG Braunschweig, WuM 1973, 82; LG Koblenz).
Eine physische oder psychische Erkrankung des Mieters oder eines Familienangehörigen, die den Mieter nachweislich an der Räumung hindert, stellt eine sittenwidrige Härte dar, wenn eine konkrete Lebensgefahr vorliegt (so BVerfG, NJW 1979, 2607; BGH, WuM 2008, 36).
Ein Unfall, der einen Umzug hindert, sowie der kurze Zeitraum vor und nach der Geburt eines Kindes stellen eine Härte i.S.d. § 765 a ZPO dar (so LG Bonn, DGVZ 1994, 75).
Bei der bloßen Drohung mit Selbstmord muss die Zwangsvollstreckung in der Regel nicht eingestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1998, 208). Für seinen Sachvortrag ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig. Liegen jedoch konkrete Hinweise vor, die eine psychische Erkrankung des Mieters oder naher Angehöriger (so BGH, NJW 2005, 1859) nahelegen, wie eine langjährige psychiatrische Behandlung oder frühere Selbstmordversuche, ist das Gericht zu einer besonders sorgfältigen Sachprüfung verpflichtet (BVerfG, NJW 2013, 290; NZM 2005, 657; WuM 2004, 81; NZM 2001, 951; BGH, NJW-RR 2011, 419). Das Vollstreckungsgericht kann anordnen, dass die Zwangsräumung zur Eindämmung der Suizidgefahr in Gegenwart eines Arztes, Psychiaters oder einer Fachkraft der Sozialbehörden durchgeführt wird (BGH, GE 2006, 183; NJW 2005, 1859; OLG Düsseldorf, WuM 1999, 174).
Bei der Räumungsvollstreckung kann das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers künftige Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 765 a I ZPO auf Zeit untersagen (BVerfG, NJW 1992, 1155; BGH, WuM 2008, 36) oder laufende Maßnahmen einstweilen einstellen. Die Einstellung kann befristet oder von Auflagen, insbesondere von der Zahlung einer Nutzungsentschädigung, abhängig gemacht werden (so OLG Jena, NZM 2000, 839). In absoluten Ausnahmefällen ist eine Einstellung auf unbestimmte Zeit möglich (NJW 1998, 295). Nach § 765a Abs. 2 BGB kann auch der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen aufschieben.
Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts kann innerhalb von 2 Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO). Gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers ist nach § 765 a Abs. 2 ZPO die Erinnerung nach § 766 ZPO statthaft. Kosten für das Verfahren über den Vollstreckungsschutz hat gemäß § 788 Abs. 1 ZPO der Schuldner zu tragen, wenn nicht aus Billigkeitsgründen nach § 788 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise der Gläubiger die Kosten zu tragen hat.
Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin