Was ist bei der Drittschuldnererklärung zu beachten?
Immer wieder sehen sich Wohnungsunternehmen mit der Situation konfrontiert, dass ihnen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch Gläubiger zugestellt werden, mit denen angebliche Forderungen ihrer Mieter gegen das Wohnungsunternehmen gepfändet werden. Die Wohnungsunternehmen werden dann aufgefordert, die beigefügte Drittschuldnererklärung auszufüllen.
In dieser Situation stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Drittschuldnererklärung abzugeben ist, welche Rechtsfolge sich aus der unterlassenen, inhaltlich falschen oder verspäteten Drittschuldnererklärung ergibt und welche Auswirkungen die Pfändung auf das bestehende Mietverhältnis hat.
I. Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung
1. Voraussetzungen
Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung erfordert, dass die Pfändung dem Drittschuldner (Wohnungsunternehmen) wirksam zugestellt worden ist, das auf Auskunft gerichtete Verlangen des Gläubigers in die Zustellungsurkunde aufgenommen und dieses Verlangen auf Abgabe der Erklärung dem Drittschuldner vom Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die gepfändete Forderung tatsächlich besteht. Ob diese Forderung besteht, will der Gläubiger gerade mit der Drittschuldnererklärung klären.
2. Inhalt der Drittschuldnererklärung und zu beachtende Fristen
Welchen Inhalt die Drittschuldnererklärung haben muss, gibt § 840 Abs. 1 ZPO vor. Als Wohnungsunternehmen bestehen nur die Erklärungspflichten nach den Nr. 1 – 3.
a) Der Drittschuldner hat zu erklären, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung anerkennt und zu einer Zahlung bereit ist. Häufig verstehen Drittschuldner fälschlicherweise die Aufforderung dahingehend, dass sie die Forderung anerkennen sollen, wegen der der Gläubiger pfändet. Anzuerkennen ist jedoch die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnete vermeintliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner.
Das Wohnungsunternehmen muss daher prüfen, ob der Schuldner bei ihm Mieter oder z. B. Genossenschaftsmitglied ist oder aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch gegen das Wohnungsunternehmen haben kann. Sodann ist zu prüfen, welche Forderung gepfändet worden sein soll, z. B. Auseinandersetzungsguthaben, Kautionsrückzahlung oder Betriebskostenguthaben. Besteht die Forderung, so ist sie vom Drittschuldner anzuerkennen. Häufig ist die Forderung jedoch noch nicht fällig. Dann sollte dies vom Drittschuldner entsprechend ergänzt werden. Das Formular für die Drittschuldnererklärung sieht dies jedoch nicht vor, so dass die Ergänzung handschriftlich oder unter Verwendung eines eigenen Formulars erfolgen sollte. Ein solches Formular mit entsprechenden Ausfüllhilfen haben wir im Servicebereich der Kanzleihomepage eingestellt.
Besteht die Forderung nach Auskunft des Drittschuldners nicht, muss dieser keine Gründe dafür angegeben werden, warum die Forderung nicht existiert.
b) Darüber hinaus muss der Drittschuldner mitteilen, ob und welche Ansprüche anderer Personen an die Forderung bestehen. Dazu muss der Drittschuldner sämtliche Abtretungen, Vor- und Verpfändungen, Übergänge kraft Gesetzes, sowie Namen und Anschriften der Zessionare unter Angabe der zugrunde liegenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach mitteilen. Hierunter fällt auch die eigene Aufrechnungsmöglichkeit des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner. Sollte dem Wohnungsunternehmen gegen den Schuldner eigene Ansprüche zustehen, muss dies angegeben werden.
c) Schließlich muss der Drittschuldner mitteilen, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Hierbei sind der andere Gläubiger, die Art und Höhe seiner Vollstreckungsforderung sowie der Pfändungsbeschluss und dessen Zustellung zu bezeichnen.
d) Der Drittschuldner kann die entstandenen Kosten für die Abgabe der Drittschuldnererklärung weder vom Gläubiger noch vom Schuldner ersetzt verlangen.
Die Frist zur Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen beginnend ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Zur Wahrung der Frist ist es notwendig, dass die Erklärung dem Gläubiger rechtzeitig zugeht bzw. durch die rechtzeitige Abgabe gegenüber dem Gerichtsvollzieher.
II. Rechtsfolgen bei Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung
Die Drittschuldnererklärung stellt für den Drittschuldner nur eine Obliegenheit dar. Der Gläubiger kann den Drittschuldner nicht im Klageweg auf Abgabe der Erklärung in Anspruch nehmen und ihn auch nicht zwingen, eine bereits abgegebene Erklärung zu ergänzen oder zu berichtigen.
Erteilt der Drittschuldner die Auskunft nicht in der vorgegebenen Frist oder falsch, kann der Gläubiger den Drittschuldner im Wege der Einziehungsklage unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn ihm die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen ist. Stellt sich im Einziehungsprozess heraus, dass die Forderung nicht besteht, muss der Drittschuldner die Kosten des Verfahrens als Schadenersatz tragen. Zudem muss der Drittschuldner dem Gläubiger den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er infolge der unzureichenden Auskunftserteilung andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner versäumt hat.
III. Wirkungen der Drittschuldnererklärung und Auswirkungen auf das Mietverhältnis
Die Drittschuldnererklärung stellt weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Leistungsverpflichtung, sondern nur eine Wissenserklärung dar und hat Beweisfunktion des Bestehens der gepfändeten Forderung im Einziehungsprozess.
Das Wohnungsunternehmen hat daher nach Abgabe der Drittschuldnererklärung bis zur endgültigen Abwicklung des Rechtsverhältnisses mit dem Schuldner oder bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung diese Pfändung zu beachten. Wurden das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung gepfändet, muss der Drittschuldner bei dessen Fälligkeit prüfen, in welcher Höhe dieses an den Gläubiger auszuzahlen ist. Bei Pfändung der Mietkaution oder des Auseinandersetzungsguthabens ist zu prüfen, ob bei Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eigene Forderungen bestanden und dies auch dem Gläubiger gegenüber angegeben worden ist. Nur diese Forderungen dürfen vorrangig aufgerechnet werden. Das verbleibende Guthaben ist an den Gläubiger auszuzahlen, soweit die gepfändete Forderung noch besteht. Dazu sollte der Gläubiger um entsprechende Auskunft ersucht werden. Sollte sich dann noch ein Guthaben ergeben, steht dieses dem Schuldner zu.
Jana Wegert
Rechtsanwältin
im Kanzleiforum 09/2016
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz