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Änderung der Heizkostenverordnung 2021

Wo bleibt die Heizkostenverordnung?

Hintergründe für Verschiebung der Gesetzesänderung

Beitrag zuerst veröffentlicht: 8. Februar 2021 im EnTraSys Blog

 

Seit der Änderung der Energieeffizienzrichtlinie (EED) im Dezember 2018 steht fest, dass die Heizkostenverordnung angepasst werden muss. Bis in den späten Sommer 2020 konnte davon ausgegangen werden, dass die geänderte Verordnung noch pünktlich zum Ablauf der Umsetzungsfristen am 25.10.2020 in Kraft tritt. Es fragt sich nun, warum bis zum heutigen Tag der seit Anfang September fertige Referentenentwurf nicht veröffentlicht wurde.

CO2-Preis erhöht die Heizkosten

Hintergrund für die Verzögerung sind die Diskussionen um die Umlage der Kosten aus der CO2-Bepreisung. Mit Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) zum 01.01.2021 fallen für jede Tonne CO2 zunächst 25 € als Aufschlag auf Brennstoffe an. Betroffen sind hiervon insbesondere Heizöl, Erdgas und Kohle. So erhöht sich der Preis für 1 l Heizöl um 7,9 Cent und für die Kilowattstunde Gas um 0,6 Cent. Für eine Dreiraumwohnung mit durchschnittlichem Verbrauch von 10.000 kWh erhöhen sich die Heizkosten bei Beheizung mit Gas um ca. brutto 60 € im Jahr und bei Beheizung mit Heizöl um ca. brutto 80 € im Jahr.
Diese Zusatzkosten steigen dann in den Folgejahren allmählich bis 2026 auf 65 € je Tonne CO2. Hier ergeben sich dann schon zusätzliche Heizkosten für die Durchschnittswohnung bei Beheizung mit Heizöl von brutto 208 € (Erdgas 156 €). Ab 2027 werden die Preise durch den Zertifikatehandel bestimmt. Realistische Szenarien gehen von Preisen zwischen 125 und 180 € je Tonne CO2 aus. Bei einem Preis von 180 € je Tonne CO2 ergeben sich Zusatzkosten i.H.v. 576 € bei Beheizung mit Heizöl und von 432 € bei Beheizung mit Erdgas.

In relativ kurzer Zeit wird diese CO2-Bepreisung demnach zu einer erheblichen Mehrbelastung führen, wenn keine Reduktion der CO2-Emissionen durch Maßnahmen im und am Gebäude erfolgt.

Wer trägt die Mehrkosten — Mieter oder Vermieter?

An dieser Stelle setzt dann die Diskussion ein, wer diese zusätzlichen Kosten zu tragen hat. Der Deutsche Mieterbund hat vorgeschlagen, dass die Kosten vollständig vom Vermieter zu tragen sind. Von den SPD geführten Ministerien für Umwelt, Justiz und Finanzen wurden in einem Positionspapier eine Umlage von mindestens 50 % auf die Vermieter gefordert. Vermittelnde Ansätze der Deutschen Energieagentur (DENA) und des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW) sehen eine anteilige Umlage auf Mieter und Vermieter in Abhängigkeit vom Energieverbrauch der Gebäude vor.
So soll nach dem Vorschlag der DENA der Anteil der auf den Mieter umlegbaren Kosten für die CO2-Bepreisung von der Energieeffizienzklasse nach dem Energieausweis des Gebäudes abhängen. Der Vorschlag des GdW sieht vor, dass der Umlageanteil vom tatsächlichen Energieverbrauch pro Quadratmeter Wohnfläche im Abrechnungsjahr abhängig gemacht wird.

Muss das in der Heizkostenverordnung geregelt werden?

Nach der derzeitigen gesetzlichen Lage wäre der CO2-Preis Teil der Brennstoffkosten und könnte vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Eine gesetzliche Änderung wäre systematisch richtig im Rahmen der Betriebskostenverordnung vorzunehmen, da in dieser geregelt wird, welche Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Die Heizkostenverordnung beschäftigt sich hingegen damit, wie die umlegbaren Kosten zu verteilen sind. Sinnvoll wäre es daher, wenn die Heizkostenverordnung hinsichtlich der Definition der Heizkosten auf die Vorgabe in der Betriebskostenverordnung verweisen würde. Auf diese Weise könnten die bisherigen Abweichungen den Definitionen der Heizkosten in beiden Verordnungen aufgehoben und neue Divergenzen vermieden werden.

Daraus folgt aber, dass eine Änderung der Heizkostenverordnung nicht losgelöst von der Änderung in der Betriebskostenverordnung vorgenommen werden kann.

Eine Abgrenzung der Kosten für die CO2-Bepreisung, die Voraussetzung für eine transparente Umlage ist, setzt zudem voraus, dass die Kosten aus der CO2-Bepreisung transparent in den Rechnungen Brennstoff- und Wärmelieferanten ausgewiesen werden. Hierfür müssen weitere Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz, in der Grundversorgungsverordnung-Gas und in der AVBFernwärmeV vorgenommen werden.

Insgesamt stellt sich dieses aufeinander abgestimmte Gesetzesvorhaben deutlich komplexer dar, als die bloße Umsetzung der EED-Vorgaben in der Heizkostenverordnung. So kann es auch bei einer politischen Einigung noch einige Wochen bis zur Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur Änderung der Heizkostenverordnung dauern.


Und wenn nicht …

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen die Vorgaben zur Verbrauchsdatenbereitstellung?

Beitrag zuerst veröffentlicht: 15. Januar 2021 im EnTraSys Blog

 

Die Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsmitteilung sollte nach der EED (EU-Energieeffizienzrichtlinie) bereits ab dem 25.10.2020 gelten. Ab Anfang 2022 sieht die EED vor, dass die Verbrauchsmitteilung bei fernablesbaren Geräten mindestens monatlich erfolgt. Bis dahin ist eine Übergangsphase vorgesehen, in der die Verbrauchsdaten mindestens halbjährlich und bei elektronischer Übermittlung mindestens vierteljährlich bereitgestellt werden. All das steht noch im Konjunktiv, weil die notwendigen Veränderungen der Heizkostenverordnung noch nicht umgesetzt sind.

Die Übergangsfrist schmilzt dahin. Und bei jeder Umsetzungsfrist stellt sich die Frage was geschieht, wenn die Vorgaben mit Ablauf der Frist nicht erfüllt werden.

Jedenfalls ist eine Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten nicht falsch, wenn der Mieter unterjährig nicht über den Verbrauch informiert wurde. Die inhaltliche Korrektheit der Abrechnung wird von fehlenden Mitteilungen nicht beeinflusst.

Anders als in vielen anderen Gesetzen und Verordnungen wird die Heizkostenverordnung keine Bußgeldtatbestände enthalten. Für eine solche Bußgeldvorschrift fehlt es an einer Grundlage im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das GEG enthält die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Heizkostenverordnung. Ein Bußgeld für fehlende Verbrauchsmitteilungen ist im GEG nicht vorgesehen.

Soweit es überhaupt eine Sanktion in der Heizkostenverordnung geben sollte, könnte diese demnach nicht als Bußgeldvorschrift gestaltet werden.

Denkbar wäre, dass, wie schon beim Fehlen eines Ablesebeleges nach § 6 Abs. 1 HeizkV, überhaupt kein Nachteil droht, wenn die Pflicht nicht erfüllt wird. Am wahrscheinlichsten ist jedoch die Variante, dass, wie beim Fehlen von Verbrauchsmessgeräten oder einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung, ein Strafabzug vorgesehen wird.

Die ersten bekanntgewordenen Überlegungen des Verordnungsgebers gehen dahin, dass bei Verstößen ein Strafabzug i.H.v. 3 % durch den Mieter vorgenommen werden kann. Hierzu soll § 12 Abs. 1 HeizkV erweitert werden. Der Strafabzug von 3 % soll dann gelten, wenn eine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht ordnungsgemäß installiert wird oder die unterjährigen Verbrauchsinformationen nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden.

Sollte die Regelung so kommen, würde es keine Sanktionen für Sondereigentümer geben. § 12 Abs. 1 HeizkV ist im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht anzuwenden. Allerdings könnten Mieter im vermieteten Sondereigentum den Strafabzug beanspruchen. Der Strafabzug würde sich bei Fehlen der Verbrauchsmitteilungen sowohl auf die Heizkosten, als auch auf die Warmwasserkosten beziehen. Bei durchschnittlichen Heiz- und Warmwasserkosten für eine 70 m² Wohnung i.H.v. 882 € im Jahr (Grundlage ist der Durchschnittswert laut Betriebskostenspiegel 2019 des DMB i.H.v. 1,05 €/m² im Monat) würde der Strafabzug 26,46 € betragen.

Der Strafabzug geht vollständig zulasten des Vermieters. Der Vermieter hat daher ein Interesse, die Vorgaben für die Fernablesbarkeit und die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsdaten zu erfüllen. Denn die Kosten des Messdienstes für die Miete der fernablesbaren Geräte und für die Bereitstellung der Verbrauchsdaten wird er mit der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umlegen können.


Datenspeicherung und Datenschutz

Welche Überlegungen zum Datenschutz gibt es bei der Bereitstellung von Verbrauchsdaten?

Beitrag zuerst veröffentlicht: 7. Januar 2021 im EnTraSys Blog

 

Ein viel diskutierter Aspekt der digitalisierten und automatisierten Bereitstellung von Verbrauchsdaten für Nutzer ist neben der Art der Datenübertragung auch die Frage, wo die Daten gespeichert werden und wer Zugriff darauf haben darf.

Dabei ist zunächst zu klären, um welche Art von Daten es sich bei den Verbrauchsdaten im Sinne der EED handelt. Je nachdem, ob man die Daten als personenbezogene Daten qualifiziert oder nicht, sind unterschiedlich hohe Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit zu stellen.

Ob die Daten personenbezogen sind oder nicht hängt davon ab, ob Sie einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden können. Solange die Verbrauchsdaten noch nicht einer bestimmten Person zugeordnet sind, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verbrauchsdaten soweit sie zu einem bestimmten Verbrauchserfassungsgerät zugeordnet sind, auch einer konkreten Wohnung und damit einem Nutzer zugeordnet werden können. Die Daten sind demnach bereits auf eine natürliche Person beziehbar. Während der Auslesung der Daten aus den Erfassungsgeräten und der Übertragung über das Gateway sind die Verbrauchsdaten nur über die Gerätenummer einem Verbrauchserfassungsgerät zugeordnet. In diesem Stadium fehlen die personenbezogenen Daten der konkreten Wohnung und des Nutzers. Ein Personenbezug wird erst durch Verbindung der Verbrauchs- und Gerätedaten mit den Liegenschafts- und Nutzerdaten hergestellt.

Da letztlich jeder Nutzer auf seine Daten zugreifen können soll und auch der Zugriff anderer Nutzer verhindert werden muss, ist für die Bereitstellung der Verbrauchsdaten und für den legitimierten Zugriff darauf eine Verbindung der Daten notwendig. Zumindest der Bezug zur jeweiligen Liegenschaft und der konkreten Wohneinheit bzw. Gewerbeeinheit muss hergestellt werden, um die Daten dem berechtigten Nutzer bereitstellen zu können.

Hier stellt sich dann auch die Frage, wer für den datenschutzkonformen Zugriff auf die Verbrauchsdaten verantwortlich ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung der Daten den Gebäudeeigentümer nach der Heizkostenverordnung trifft. Er ist demnach zunächst Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Er kann sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nach der Heizkostenverordnung auch Dritter wie z. B. des beauftragten Messdienstes oder eines Portalbetreibers bedienen. Diese verarbeiten die Daten dann im Auftrag des Grundstückseigentümers. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit kann vom Gebäudeeigentümer dabei nicht vollständig auf einen Dritten übertragen werden. Regelungen zum einzuhaltenden Datenschutz und zu den Verantwortlichkeiten treffen der Gebäudeeigentümer und der Dritte in einer Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO bzw. in einer Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen gemäß Art. 26 DSGVO.

Problematisch bei der exakten Identifizierung des Nutzungsberechtigten ist jeweils der Fall des Nutzerwechsels. Hier muss sehr zeitnah gewährleistet werden, dass der ausziehende Mieter nicht mehr auf die Verbrauchsdaten seines Nachmieters zugreifen kann. Umgekehrt stellt sich die Frage, ob der Nachmieter noch Vergleichswerte aus der Zeit vor seinem Einzug sehen soll.

Im Fall des Nutzerwechsels ist eine kurzfristige Sperrung des Zugangs für den bisherigen Nutzer und die kurzfristige Freischaltung für den neuen Nutzer notwendig. Die entsprechenden Daten liegen bei Portalbetreibern und Messdiensten in der Regel nicht kurzfristig vor. Die Verantwortung für die Berücksichtigung des Nutzerwechsels wird daher in der Regel beim Eigentümer verbleiben müssen.

Besonders im vermieteten Wohneigentum müssen auch die Sondereigentümer für das Problem sensibilisiert werden. In vielen Fällen erhält auch der WEG-Verwalter, der in der Regel Ansprechpartner des Messdienstunternehmens ist, erst verspätet Kenntnis von einem Nutzerwechsel in der vermieteten Sondereigentumseinheit. Er ist demnach auch nicht der richtige Ansprechpartner für die Berücksichtigung von einem Nutzerwechsel bei der Bereitstellung von Verbrauchsdaten der Heizungsanlage. Sicherlich muss der WEG-Verwalter die Sondereigentümer für die Thematik sensibilisieren und eine Möglichkeit zur schnellen Erfassung der geänderten Nutzerdaten bereitstellen.

All diese Funktionen muss ein Portal oder eineApp für die Bereitstellung von Verbrauchsdaten an die Nutzer zur Verfügung stellen.

Zur Gewährleistung des Zugangsschutzes könnte neben der kurzfristigen Mitteilung von Nutzerwechseldaten in der Verantwortung des Eigentümers auch darüber nachgedacht werden, dass sich der Nutzer bei jedem Zugriff oder nach definierten Zeitabschnitten neu legitimiert. Dies könnte technisch in der Weise unterstützt werden, dass in den Wohnungen Geräte installiert werden, die einen befristeten gültigen Zugangscode generieren. Denkbar wäre auch, aktuelle Anzeigewerte von Verbrauchserfassungsgeräten in der Wohnung zur Verifizierung der Zugangsberechtigung einzusetzen. Durch diese Maßnahmen wird allerdings nicht nur der Zugang zu den Daten erschwert, sondern auch die Attraktivität für die Nutzung der Dienste beeinträchtigt.

Eine andere Fragestellung im Zusammenhang mit Datenschutz und Datensicherheit ist die Frage, wo die Daten gespeichert werden.

Für einen Dienst der online abrufbar sein soll, bietet sich zunächst die Speicherung in einer Cloud an. Um hier konkret die Datenschutzvorgaben definieren und so besser erfüllen zu können, sollte dabei die Speicherung in einem zertifizierten Rechenzentrum erfolgen. Auf diese Weise kann insbesondere der vordefiniert hohe Standard für Zutrittssicherung und Datensicherung durch Backupsysteme genutzt werden. Darüber hinaus verfügen zertifizierte Rechenzentren über Schutzmaßnahmen gegen einen Totalausfall.

Denkbar ist auch eine sogenannte On-Premise-Lösung. Das bedeutet, dass die Daten auf dem Server des Messdienstes gespeichert und bei Abfragen der Nutzer direkt dort abgerufen werden. Diese Lösung hat zwar den Vorteil, dass der Messdienst die volle Kontrolle über die Daten auf seinem eigenen Server hat. Er muss sich jedoch auch um die Fragen der Datensicherung und der ausreichenden Zugriffskapazitäten an seinem Serverstandort Gedanken machen.

Insgesamt gibt es viele Möglichkeiten der Ausgestaltung sowohl der Zugriffskontrolle durch die Nutzer als auch für die technische Umsetzung der Datenspeicherung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es über die Heizkostenverordnung Vorgaben zur Anwendung konkreter Schutzprofile und technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik geben. Jedenfalls sind für solche Regelungen die Grundlagen in § 6 Gebäudeenergiegesetz (GEG) gelegt.

Wichtig bei allen Gestaltungsmöglichkeiten ist, dass die konkrete Ausführung in den Datenschutzvereinbarungen und Datenschutzerklärungen verbindlich und transparent dargestellt wird.


Außer Spesen nichts gewesen

Welcher Mehrwert entsteht für Messdienstunternehmen?

Beitrag zuerst veröffentlicht: 4. Januar 2021 im EnTraSys Blog

 

Nachdem durch die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in erheblichem Umfang zusätzliche Pflichten für Gebäudeeigentümer bei der Erfassung und unterjährigen Bereitstellung von Verbrauchsdaten begründet worden sind, stellt sich die Frage, inwieweit sich daraus auch Vorteile ergeben. Der Gebäudeeigentümer kann in der Regel die Kosten weitergeben und den Anreiz für die Verminderung von Energieverbräuchen bei den Nutzern erhöhen. Da er in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die gesamten Kosten für die CO2-Bepreisung auf den Mieter umlegen darf, hat er auch selbst ein Interesse an einer Verminderung des Brennstoffverbrauchs.

Welchen Vorteil hat aber der Messdienst durch die Verpflichtungen aus der EED. Der Messdienst ist zunächst derjenige, der Lösungen für die Immobilienwirtschaft anbieten soll. Bei der Vermietung von Verbrauchserfassungsgeräten, die in Zukunft fernablesbar sein sollen, treffen den Messdienst erheblich höhere Investitionskosten. Zudem muss er ein System entwickeln, das eine weitgehend digitalisierte und automatisierte Verbrauchsablesung und Datenaufbereitung sowie Visualisierung für den Nutzer ermöglicht. Denn wirtschaftlich ist ein Geschäftsmodell, bei dem Daten vor Ort abgelesen und monatlich in Abrechnungssoftware eingelesen sowie an die Nutzer eventuell sogar postalisch weiter versendet werden, nicht darstellbar. Die monatlichen Abläufe müssen in Zukunft so gestaltet werden, dass dies ohne ein Zutun des Messdienstes möglich ist.

Klar ist aber auch, dass bei monatlicher Bereitstellung von Verbrauchsdaten, viel häufiger Fehler bei der Verbrauchserfassung und Verbrauchsübermittlung erkennbar werden. Bei einer automatisierten Auslesung und Datenbereitstellung für den Mieter erfolgen zukünftig mindestens zwölfmal pro Jahr Datenübertragungen, die von Fehlern betroffen sein können. Beim Nutzer eines Verbrauchsdatenportals wird dann nur deutlich, dass einzelne Verbrauchsdaten nicht aktuell vorliegen. Daraus ergibt sich für den Messdienst die Notwendigkeit, schneller als bisher auf Geräte- bzw. Funkübertragungsfehler zu reagieren.

Genau hier liegen aber auch die Stärken eines vollständig automatisierten und digitalisierten Datenablesesystems. Denn Fehleranalysen können mit den erfassten Daten so ebenfalls automatisiert vorgenommen werden. Aus den Fehlerdaten, die mit Standort- und Liegenschaftsdaten angereichert werden, können sodann Tools für Kundendienst- und Terminmanagement bedient werden. Dabei kann beispielsweise die Montageplanung bis hin zur Fahrtroutenoptimierung durch die gewonnenen Daten vereinfacht werden.

Im Ergebnis können so die Organisations- und Managementsysteme beim Messdienst verbessert werden.

Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, aus den gewonnenen Daten neue Dienstleistungen abzuleiten. Neue Dienstleistungen können z.B. Empfehlungen zur Änderung des Verbrauchsverhaltens für die Wohnungsnutzer oder Leckagewarnungen sein.

Letztlich stellt die unterjährige Bereitstellung von Verbrauchsdaten und deren Visualisierung in Mieterportalen und Handy-Apps auch ein neues Geschäftsfeld dar, dass durch die Messdienste erschlossen werden wird.


Alles umsonst

Sind die zusätzlichen Kosten als Betriebskosten umlegbar?

Beitrag zuerst veröffentlicht: 28. Dezember 2020 im EnTraSys Blog

 

Hier soll es nicht um Sinn und Zweck der unterjährigen Übermittlung von Verbrauchsdaten gehen. Damit haben sich schon diverse Untersuchungen, mit zugegebenermaßen unterschiedlich überzeugenden Ergebnissen, auseinandergesetzt.

Wir wollen die Frage beleuchten, wer die Kosten für die unterjährige Bereitstellung der Verbrauchsdaten trägt.

Auch zu diesem Thema enthält die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) klare Vorgaben.

Nach Art. 11a Abs. 2 EED haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass den Endbenutzern (Mieter und selbstnutzende Eigentümer) in geeigneter Weise kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird. In gleicher Weise sind auch Energie Verbrauchsabrechnungen und Abrechnungsinformationen grundsätzlich für die Endbenutzer kostenfrei.

Dieser Grundsatz wird durch Abs. 2 des Art. 11a EED eingeschränkt und eine Umlage der Kosten für die Messung, Zurechnung und Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs, die durch Beauftragung eines Dritten entstehen, zugelassen. Hier stellt sich dann die Frage, ob in diesen Kosten auch der Aufwand für den kostenfreien Zugang zu den Verbrauchsdaten enthalten sein kann.

Die Bereitstellung der Verbrauchsdaten in einem mindestens monatlichen Turnus ist kein bloßes Abfallprodukt der bisherigen Verbrauchserfassung. Bislang war eine Datenerhebung für die Heizkostenabrechnung nur zum jährlichen Stichtag oder bei einem Nutzerwechsel notwendig. Zudem war es nicht notwendig, die Daten mehrmals unterjährig dem Wohnungsnutzer zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund war es auch wirtschaftlich sinnvoll, Technologien zu verwenden, die eine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe des Abrechnungsobjektes voraussetzten (Walk-by- oder Drive-by-Anlagen).

Bei einer mindestens monatlichen Datenauslesung und Bereitstellung an den Endbenutzer sind Geschäftsabläufe, die ein Aufsuchen der Liegenschaften bzw. einen postalischen Versand der Verbrauchsdaten vorsehen, wirtschaftlich nicht mehr darstellbar. Um die Vorgaben der EED zu erfüllen, müssen diese Arbeitsschritte durchweg digitalisiert und automatisiert werden. Die Ergebnisse sind sodann für die Erstellung der Abrechnungen nutzbar, da auch die Daten für Nutzerwechsel und für die Abrechnungsstichtage ausgelesen und aufbereitet werden.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsdaten und die dafür anfallenden Kosten, bei einer Übertragung auf einen Dienstleister auch auf den Endbenutzer nach den Vorgaben der EED umgelegt werden dürften.

Bei der Umsetzung in nationales Recht wäre es notwendig, dass auch die Kosten für die Verbrauchsinformationen als Heizkosten in § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung (BetrkV) und in § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizkV) aufgenommen werden.

Die Änderung der BetrkV ist notwendig, da dort festlegt ist, welche Kosten auf den Mieter einer Wohnung umgelegt werden dürfen.

§ 7 Abs. 2 HeizkV regelt lediglich, welche Kosten nach den Vorgaben der HeizkV zu verteilen sind. Dabei wäre es sicherlich auch denkbar, dass die Kosten für die Bereitstellung von Verbrauchsdaten nach einem anderen Maßstab (Wohnflächenanteil oder pro Wohneinheit) umgelegt werden.

Bei einer Umlage erhöhen die Kosten für die unterjährigen Verbrauchsinformationen zwar die Gesamtheizkosten und belasten insoweit auch den Nutzer. Der Wohnungsnutzer erhält dadurch aber verbesserte Informationen zur Steuerung seines Verbrauchsverhaltens. Damit hat er es in der Hand, die zusätzlichen Kosten durch Einsparungen beim Energieverbrauch zu kompensieren. Sollten tatsächlich die prognostizierten Energieeinsparungen von über 10 % realisiert werden können, würden die Mehrkosten für die unterjährige Bereitstellung von Verbrauchsdaten in den meisten Fällen mehr als ausgeglichen werden.


Verbrauch oder Ablesewerte

Welche Daten müssen den Nutzern bereitgestellt werden?

Beitrag zuerst veröffentlicht: 17. Dezember 2020 im EnTraSys Blog

 

Das Wissen um den eigenen Energieverbrauch hilft Endverbrauchern, also Wohnungs- und Gewerberaumnutzern dabei, bewusst mit Heizenergie umzugehen und im besten Fall Einsparungen zu bewirken.

Es stellt sich hier die Frage, welche Informationen der Wohnungsnutzer benötigt, um daran sein Verbrauchsverhalten auszurichten. Darüber hinaus ist zu klären, welche Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) und eine zukünftige Heizkostenverordnung machen.

Die EED schreibt die unterjährige Bereitstellung von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern vor.

Der Begriff Abrechnungsinformationen ist in der EED nicht genauer definiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass es die notwendigen Informationen in einer Heizkostenabrechnung sind. Nach den mietrechtlichen Bestimmungen zum Betriebskostenrecht, welches auch auf die Heizkosten Anwendung findet, müssen Abrechnungen die Gesamtkosten, den angewendeten Umlagemaßstab, den individuellen Kostenanteil des Abrechnungsempfängers und den Abzug der Vorauszahlungen ausweisen. Abrechnungen sind nach dem Betriebskostenrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) jährlich zu erstellen. Längere und kürzere Abrechnungszeiträume können zwar individuell vereinbart werden, stellen jedoch nicht den Regelfall dar. Demnach sind Heiz- und Betriebskostenabrechnungen jährlich zu erstellen. Die Gesamtkosten für einen Abrechnungszeitraum liegen in der Regel erst nach Abschluss des Abrechnungsjahres vor. Unterjährige Abrechnungsinformationen sind nach dem aktuellen Betriebskostenrecht demnach kaum möglich. Es könnten insoweit lediglich Prognosen erstellt werden.

Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern sind hingegen auch unterjährig verfügbar. Der tatsächliche Verbrauch wird mit geeichten Messgeräten ermittelt. Bei Warmwasserzählern sind die verbrauchten Kubikmeter Warmwasser anzugeben. Bei Wärmezählern kann der Verbrauch in Kilowattstunden angegeben werden.

Problematisch ist die bloße Anzeige von Ablesewerten bei Heizkostenverteilern. Die elektronischen Heizkostenverteiler zeigen Werte nach einer Produktskala oder einer Einheitsskala an. Bei der Produktskala wird bereits berücksichtigt, welche Heizkörperleistung der erfasste Heizkörper hat und wie die thermische Ankopplung des verwendeten Heizkostenverteilers an den jeweiligen Heizkörpertyp ist. Bei Heizkostenverteilern mit der Einheitsskala werden diese Daten erst über eine Multiplikation mit dem sogenannten Bewertungsfaktor berücksichtigt. Demzufolge sind bei Heizkostenverteilern mit einer Einheitsskala die Anzeigewerte nicht miteinander vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit wird erst nach der Multiplikation mit dem Bewertungsfaktor herbeigeführt.

Daraus folgt, dass zumindest bei Heizkostenverteilern mit Einheitsskala der Ablesewert keine verlässliche Aussage über das Verbrauchverhalten enthält und Vergleiche nicht gezogen werden können. Für die bewusste Verbrauchssteuerung durch den Endverbraucher ist der Ablesewert eines solchen Heizkostenverteilers daher ungeeignet.

Mindestens sollten aber für die gewollte Steuerungswirkung Daten bereitgestellt werden, die einen Vergleich auch mit Durchschnittswerten der Liegenschaft ermöglich. Dies erhöht zwar die Komplexität der notwendigen Berechnungsschritte und bedarf der Bereitstellung der Bewertungsfaktoren. Ohne die so erzeugten vergleichbaren Daten wird die unterjährige Bereitstellung der Daten jedoch ihr Ziel der Verbrauchsreduktion mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreichen. Als Vergleichsbasis könnte beispielsweise ein Durchschnittswert für Verteilereinheiten pro Quadratmeter Wohnfläche (VE/m²) dienen. Wichtig für die Akzeptanz des enormen Aufwands für die unterjährige Erfassung und Mitteilung von Verbrauchsdaten ist, dass nicht lediglich die Daten übermittelt werden, die bereits in der Wohnung an den Geräten abgelesen werden können, sondern dass auch Vergleichswerte und Tendenzen dargestellt werden. Nur so kann der Nutzer seinen aktuellen Verbrauch bewerten und sein Verbrauchsverhalten bewusst steuern.


Funk ist nicht gleich Funk

Wann gelten Verbrauchserfassungsgeräte als fernablesbar?

Beitrag zuerst veröffentlicht: 13. Dezember 2020 im EnTraSys Blog

 

Nach Artikel 9c der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) dürfen ab dem 25. Oktober 2020 ausschließlich fernablesbare Heizkostenverteiler und Zähler installiert werden. Zwar gilt diese Regelung wegen der fehlenden Umsetzung in der Heizkostenverordnung bislang noch nicht in Deutschland. Die Umsetzung steht aber in naher Zukunft bevor.

Zudem schreibt die EED vor, dass bei installierten fernablesbaren Geräten die Verbrauchsdaten zunächst mindestens halbjährlich (bei elektronischer Bereitstellung mindestens vierteljährlich) und ab 1. Januar 2022 sogar monatlich den Nutzern bereitgestellt werden müssen.

Es stellt sich damit die Frage, welche Geräte als fernablesbar angesehen werden.

Nach den Erwägungen der EED sollen die Mitgliedsstaaten entscheiden, ob Walkby-Anlagen als fernablesbar gelten. Das Bundeswirtschaftsministerium wird nach ersten Äußerungen eine technologieoffene Vorgabe treffen. Fernablesbar sind danach wahrscheinlich alle Geräte, die außerhalb der Wohnung abgelesen werden können. Damit wären sowohl Walkby-Anlagen, als auch AMR-Anlagen fernablesbar.

Die klare und einfache Definition führt aber auch dazu, dass Wärmezähler, die in einer Heizzentrale außerhalb der Wohnung installiert sind, als fernablesbar gelten könnten, obwohl sie nicht über ein Funk- oder Kabelnetz angebunden sind.

Weitere Probleme ergeben sich daraus, dass derzeit installierte fernablesbare Geräte nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. nur in den ersten 6 Wochen nach dem Stichtag) senden. Die Geräte sind zwar grundsätzlich fernablesbar, das aber eben nicht unterjährig. Auch wenn die Geräte in den meisten Fällen umprogrammiert werden können, stellt dies einen erheblichen Aufwand dar. Hier könnte man sich damit behelfen, dass die Geräte hinsichtlich der Pflicht für eine unterjährige Bereitstellung der Verbrauchsdaten nicht als fernablesbar gelten, da dazu eine Umprogrammierung notwendig wäre. Unter Bezugnahme auf die Nachrüstfrist zum 01.01.2027 könnte argumentiert werden, dass in diesen Fällen eine Umprogrammierung derzeit nicht erfolgen muss und erst zum Ablauf der Nachrüstfrist die „vollständige“ Fernablesbarkeit hergestellt werden muss.

Übrigens dürfen defekte nicht fernablesbare Geräte noch bis zum Ablauf der Nachrüstfrist durch nicht fernablesbare Austauschgeräte ersetzt werden.

Die Anregung, die Nachrüstfrist eventuell doch noch auf 10 Jahre nach dem Inkraftreten der geänderten Heizkostenverordnung zu verlängern, wird wohl nicht berücksichtigt werden. Hier sollten Messdienstunternehmen und Wohnungswirtschaft bei neuen Ausstattungen zum Jahreswechsel bereits die notwendigen Konsequenzen ziehen.


EED in der Warteschleife

Zum Stand der Umsetzung der EED in der Heizkostenverordnung

Beitrag zuerst veröffentlicht: 6. Dezember 2020 im EnTraSys Blog

 

Bis Heiligabend 2020 sind es noch wenige Tage. Dann jährt sich auch das Inkrafttreten der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (Energy Efficiency Directive, EED) zum zweiten Mal.

 

Eigentlich hat die EED-Richtlinie Fristen für die Umsetzung ihrer Vorgaben in das Recht der Mitgliedsstaaten der EU bis spätesten zum 25. Oktober 2020 vorgesehen. Das ist insofern von Bedeutung, als die Richtlinie nicht unmittelbar für die Bürger und Unternehmen der Mitgliedsstaaten wirkt und daher in nationalen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt werden muss. So sieht die EED beispielsweise vor, dass ab 25. Oktober 2020 nur noch fernablesbare Geräte für Erfassung von Heiz- und Warmwasserverbrauch neu installiert werden sollen. Diese Vorgabe gilt aber derzeit in Deutschland nicht, weil eine entsprechende Regelung im deutschen Recht noch fehlt.

Mutmaßlich liegt das Vorhaben auf Eis, weil eine Einigung innerhalb der Regierungskoalition über die Umlage der Kosten aus der zum 1. Januar 2021 startenden CO2-Bepreisung fehlt.

 

Die Umsetzung der EED-Richtlinie wird in Deutschland durch eine Änderung der Heizkostenverordnung erfolgen. Zwar soll ein Entwurf der Änderungsverordnung bereits seit Anfang September 2020 existieren, jedoch wurde er noch nicht im Rahmen der notwendigen Verbändeanhörung zur Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht. Das federführende Bundeswirtschaftsministerium hatte ursprünglich das Ziel, dass die geänderte Heizkostenverordnung rechtzeitig zum 25. Oktober 2020 in Kraft tritt.

 

Derzeit ist aber die Rede davon, dass das Gesetzgebungsverfahren politisch blockiert sei. Mutmaßlich liegt das Vorhaben auf Eis, weil eine Einigung innerhalb der Regierungskoalition über die Umlage der Kosten aus der zum 1. Januar 2021 startenden CO2-Bepreisung fehlt. Das Klimaschutzpaket der Bundesregierung enthält den Hinweis, dass diese CO2-Kosten nur anteilig von den Wohnungsnutzern getragen werden sollen. Drei SPD-geführte Ministerien haben in einem Positionspapier gefordert, dass lediglich die Hälfte der Kosten über die Heizkostenabrechnung auf die Wohnungsmieter umgelegt werden sollen.

 

Derzeit ist nicht absehbar, wann das Gesetzgebungsverfahren der Heizkostenverordnung startet und wann die Änderungen wirksam werden. Sicher ist nur, dass Deutschland zur Umsetzung der EED verpflichtet ist und mit der Umsetzung einige neue Aufgaben auf die Messdienstbranche und die Wohnungswirtschaft zukommen.

 

Wenn Sie über die Umsetzung der EED und die Fragestellungen rund um die Änderungen in der Heizkostenverordnung weiter informiert bleiben wollen abonnieren Sie unsere Infoserie zur Novellierung der Heizkostenverordnung.

Veröffentlicht: 08.02.2021